Arzneimittelbegriff nach § 2 AMG: Wann ordnet der Apotheker ein Produkt als Arzneimittel ein?

Ein Arzneimittel nach § 2 AMG liegt in zwei Varianten vor. Ein Präsentationsarzneimittel ist ein Stoff oder eine Zubereitung, die dazu bestimmt ist, zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden am oder im menschlichen Körper angewendet zu werden. Ein Funktionsarzneimittel ist ein Stoff oder eine Zubereitung, die am oder im Körper angewendet wird, um die physiologischen Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu stellen. Die beiden Wege sind nebeneinander anwendbar. Der Apotheker prüft zunächst die Aufmachung und Zweckbestimmung und anschließend die tatsächliche Wirkung.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Der Prüfer erwartet, dass Du die zwei Arten des Arzneimittelbegriffs sauber trennst.
  • Benenne die drei maßgeblichen Wirkmechanismen des Funktionsarzneimittels exakt.
  • Zeige, dass die Einordnung als Präsentationsarzneimittel allein auf Aufmachung und Werbung abstellt.
  • Erkläre, dass die Abgrenzung zu Medizinprodukt, Lebensmittel und Kosmetikum entlang des Arzneimittelbegriffs verläuft.
  • Zeige, dass der Arzneimittelbegriff die Grundlage für Zulassungspflicht, Apothekenpflicht, Werbebeschränkungen und Überwachung bildet.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Rechtsgrundlage ist § 2 AMG. Die Norm unterscheidet zwei Wege zum Arzneimittel, den Präsentationsweg und den Funktionsweg.
  • Präsentationsarzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bestimmt sind.
  • Funktionsarzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die physiologische Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch beeinflussen oder zur medizinischen Diagnose dienen.
  • Die beiden Wege stehen nebeneinander.
  • Der Arzneimittelbegriff umfasst grundsätzlich nur Humanarzneimittel.
  • Die Abgrenzung zum Medizinprodukt erfolgt nach der bestimmungsgemäßen Hauptwirkung.
  • Die Abgrenzung zum Lebensmittel erfolgt ebenfalls anhand des Arzneimittelbegriffs.
  • Die Abgrenzung zum Kosmetikum erfolgt entlang der Zweckbestimmung.
  • Das AMG enthält für Grenzfälle eine Vorrangregel in § 2 Abs. 3a AMG.
  • Der Arzneimittelbegriff ist Grundlage für die Zulassungspflicht nach § 21 AMG, für die Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG, für die Apothekenpflicht nach § 43 AMG sowie für die Werbebeschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz.

Wie grenzt sich das ab?

Die Abgrenzung zwischen Arzneimittel und Medizinprodukt richtet sich nach der bestimmungsgemäßen Hauptwirkung.

Die Abgrenzung zum Lebensmittel betrifft insbesondere Nahrungsergänzungsmittel.

Die Abgrenzung zum Kosmetikum betrifft insbesondere Cremes, Salben und Lotionen mit gesundheitsbezogenen Auslobungen.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Hersteller bringt eine Nahrungsergänzung auf den Markt, die Magnesium und Vitamin B6 enthält. Die Verpackung trägt die Aussage, das Produkt diene der Linderung von Muskelkrämpfen bei chronischer Erkrankung. Gleichzeitig enthält die Zubereitung keinen Stoff in arzneilich wirksamer Dosis. Der Apotheker soll im Rahmen einer Kundenanfrage prüfen, wie das Produkt rechtlich einzuordnen ist.

Musterantwort

Der Apotheker prüft in zwei Schritten. Erstens prüft er die Präsentation. Die Aufmachung bewirbt die Linderung von Muskelkrämpfen bei einer chronischen Erkrankung und stellt damit einen arzneilichen Zweck her. Damit liegt ein Präsentationsarzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG vor, unabhängig davon, ob die Zubereitung eine arzneiliche Wirkung tatsächlich entfaltet. Die Einordnung als Präsentationsarzneimittel allein reicht für die Anwendung des AMG aus. Zweitens prüft der Apotheker die Rechtsfolgen. Ein Präsentationsarzneimittel unterliegt der Zulassungspflicht nach § 21 AMG, der Apothekenpflicht nach § 43 AMG, soweit nicht freigestellt, sowie den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes. Ein ohne Zulassung in den Verkehr gebrachtes Präsentationsarzneimittel ist ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel im Sinne des AMG. Der Apotheker hat die Einordnung in der Prüfungsdarstellung zweistufig aufzubauen: zunächst die Feststellung des Arzneimittelbegriffs nach § 2 AMG, anschließend die Ableitung der Rechtsfolgen. Dabei macht er deutlich, dass der Präsentationsweg unabhängig vom Funktionsweg zum Arzneimittel führen kann. Zugleich weist er darauf hin, dass bei Grenzfällen die Vorrangregel des § 2 Abs. 3a AMG eingreifen kann.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, den Arzneimittelbegriff auf den Funktionsweg zu verkürzen. Bereits eine auf Heilung, Linderung oder Verhütung abzielende Aufmachung kann ein Präsentationsarzneimittel begründen, auch wenn keine pharmakologische Wirkung vorliegt. Eine zweite Falle ist die Vernachlässigung der Vorrangregel in § 2 Abs. 3a AMG. In Grenzfällen, in denen ein Produkt sowohl dem Arzneimittelbegriff als auch einem anderen Produktbegriff unterfällt, gelten die Vorschriften über Arzneimittel. Eine dritte Falle ist die Einordnung anhand der Darreichungsform. Weder die Form noch der Vertriebsweg entscheiden über den Arzneimittelbegriff. Eine vierte Falle ist die Gleichsetzung von Tier- und Humanarzneimitteln. Tierarzneimittel sind aus dem AMG ausgegliedert und folgen dem Tierarzneimittelgesetz. Eine fünfte Falle ist die fehlende Verknüpfung des Arzneimittelbegriffs mit den Rechtsfolgen. Der Prüfer erwartet nicht nur die Definition, sondern auch die Ableitung der Rechtsfolgen für Zulassungspflicht, Apothekenpflicht und Werbebeschränkungen.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 2 Abs. 1 AMG zum Präsentations- und Funktionsarzneimittel
  • § 2 Abs. 3a AMG zur Vorrangregel bei Grenzfällen
  • § 21 AMG zur Zulassungspflicht
  • § 43 AMG zur Apothekenpflicht
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

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