Fertigarzneimittel dürfen im Geltungsbereich des AMG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn eine unionsrechtliche Zulassung besteht. Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 1 AMG. Von der Zulassungspflicht sind insbesondere Rezeptur- und Defekturarzneimittel der Apotheke ausgenommen, soweit sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 AMG erfüllen, sowie patientenbezogene Herstellungen aus bereits zugelassenen Arzneimitteln, etwa Zytostatikazubereitungen oder parenterale Ernährung. Die Apothekerin hat bei jeder Herstellung zu prüfen, ob eine Zulassung erforderlich ist oder ob eine Ausnahme vorliegt.
Die Zulassungspflicht nach § 21 AMG ist von der Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG zu unterscheiden. Die Zulassungspflicht knüpft an das einzelne Arzneimittel und seine Verkehrsfähigkeit an. Die Herstellungserlaubnis knüpft an den Betrieb und die Person und ist Voraussetzung dafür, überhaupt gewerbs- oder berufsmäßig Arzneimittel herstellen zu dürfen. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und haben eigene Ausnahmen.
Die Zulassungsausnahme für Rezepturen und Defekturen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist von der Privilegierung der Apotheke nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG zu unterscheiden. § 13 AMG stellt die Apotheke für die Herstellung im üblichen Apothekenbetrieb von der Herstellungserlaubnispflicht frei. § 21 AMG stellt die in der Apotheke hergestellten Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen von der Zulassungspflicht frei. Beide Freistellungen ergänzen sich und sind jeweils eigenständig zu prüfen.
Von der Zulassung abzugrenzen ist die Registrierung bestimmter homöopathischer und traditioneller Arzneimittel. Diese Produkte durchlaufen kein volles Zulassungsverfahren mit Wirksamkeitsnachweis, sondern eine Registrierung, die an Qualität und Unbedenklichkeit sowie gegebenenfalls an Traditionsnachweise anknüpft. Die Registrierung folgt einem eigenen Regime innerhalb des AMG.
Mini-Fall
Eine Apothekerin stellt auf ärztliche Verschreibung eine individuelle Zytostatikazubereitung aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel her und bereitet daneben eine parenterale Ernährung für einen einzelnen Patienten zu. Zusätzlich möchte sie eine Salbe in größerer Stückzahl vorrätig halten, um sie auf häufige ärztliche Verschreibung hin abgeben zu können. Sie klärt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Herstellungen einer Zulassung nach § 21 AMG bedürfen.
Musterantwort
Die Apothekerin prüft in drei Schritten. Erstens prüft sie die Zytostatikazubereitung. Die Herstellung erfolgt aus einem bereits zugelassenen Fertigarzneimittel für einen einzelnen Patienten auf ärztliche Verschreibung. § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG stellt diese Konstellation von der Zulassungspflicht frei, weil die Ausnahme ausdrücklich die Zytostatikazubereitung umfasst. Zweitens prüft sie die parenterale Ernährung. Auch sie fällt unter die Ausnahme des § 21 Abs. 2 Nr. 1b AMG, weil die Herstellung patientenbezogen und auf ärztliche Verschreibung erfolgt. Drittens prüft sie die Salbe zur Vorratshaltung. Die Herstellung im Voraus ist eine Defektur im Sinne des § 1a Abs. 9 ApBetrO. Sie ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG von der Zulassungspflicht ausgenommen, wenn die Herstellung in wesentlichen Schritten in der Apotheke erfolgt, eine nachweislich häufige ärztliche Verschreibung vorliegt und die Menge auf bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag begrenzt ist. In der Prüfungsdarstellung benennt die Apothekerin die jeweilige Rechtsgrundlage, trennt die drei Fallgruppen sauber und hebt die 100er-Regel der Defektur ausdrücklich hervor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die 100er-Regel der Defektur auf die Rezeptur zu übertragen. Die Rezeptur ist eine Herstellung im Einzelfall auf Verschreibung und nicht im Voraus. Für die Rezeptur gilt die mengenmäßige Obergrenze nicht. Eine zweite Falle ist die Verwechslung von Zulassung und Herstellungserlaubnis. § 21 AMG betrifft die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels, § 13 AMG betrifft die Erlaubnispflicht des Betriebs. Eine dritte Falle ist die Annahme, jede Herstellung in der Apotheke sei pauschal von der Zulassungspflicht ausgenommen. Tatsächlich setzt jede Ausnahme eigene tatbestandliche Voraussetzungen voraus. Eine vierte Falle ist die Vernachlässigung der Sonderwege für Gewebezubereitungen und patientenbezogene Arzneimittel aus Stoffen menschlicher Herkunft, die teilweise einer Genehmigung statt einer Zulassung unterliegen.
Die Zulassungspflicht nach § 21 AMG ist im 3. Staatsexamen ein prüfungsrelevanter Dauerbrenner, weil sie die Grundlage der Verkehrsfähigkeit bildet und zugleich eine Vielzahl von Ausnahmen für die Apothekenpraxis enthält. Mit den Karteikarten zum AMG auf pharmatorium arbeitest Du die Grundregel, die Ausnahmen für Rezeptur und Defektur, die 100er-Regel sowie die Sonderwege für Zytostatika, parenterale Ernährung und Stoffe menschlicher Herkunft systematisch durch. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die prüfungsnahen Fälle und die Entscheidungsbäume zur Abgrenzung von Zulassung und Herstellungserlaubnis in einer klaren Reihenfolge freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die Ausnahmen nicht auswendig lernst, sondern als systematische Abfolge vom Grundsatz zur Ausnahme verstehst.