Ein Apotheker darf in der Apotheke Arzneimittel herstellen, soweit dies im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs erfolgt. Nach § 13 Abs. 1 AMG besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht, von der § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG den Inhaber einer Apotheke für die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs ausnimmt. Prüfungsrelevant sind vor allem Rezepturarzneimittel im Einzelfall und Defekturarzneimittel im Voraus in begrenzter Menge. Davon zu trennen sind die gesonderten Fragen der Zulassungspflicht nach § 21 AMG und der Herstellungs- und Prüfanforderungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
Ordne den Sachverhalt zunächst ein: Handelt es sich um eine Rezeptur, eine Defektur oder eine sonstige Herstellung in der Apotheke?
Prüfe, ob die Herstellung unter die Apothekenprivilegierung fällt oder ob eine gesonderte Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG erforderlich ist.
Stelle fest, welche apothekenrechtlichen Pflichten nach ApBetrO für den jeweiligen Herstellungsvorgang gelten.
Grenze die verschiedenen Herstellungsformen voneinander ab: Rezeptur, Defektur und Standardzulassung haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Mini-Fall
Ein Apothekenleiter möchte eine häufig verordnete dermatologische Zubereitung in der Offizin im Voraus herstellen und jeweils in kleinen Serien abgeben. Er geht davon aus, dass ein Apotheker Arzneimittel in der Apotheke stets ohne weitere arzneimittelrechtliche Prüfung herstellen darf.
Musterantwort
So pauschal ist das unzutreffend. Richtig ist zwar, dass der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs grundsätzlich keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG bedarf. Bei einer Herstellung im Voraus ist aber zusätzlich zu prüfen, ob es sich um eine Defektur handelt und ob die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG vorliegen. Außerdem bleiben die Anforderungen der ApBetrO an Qualität, Ausgangsstoffe, Herstellungsanweisung und Dokumentation einzuhalten.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die Standardfalle ist, Erlaubnisfreiheit nach § 13 AMG mit Zulassungsfreiheit nach § 21 AMG gleichzusetzen. Das sind zwei verschiedene Prüfungsfragen.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 14, § 13 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 AMG sowie § 1a Abs. 8 und 9, §§ 6 bis 8 und § 11 ApBetrO. Das AMG ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 geändert wurde.
Stand der Recherche: 5. März 2026
Wenn Du dieses Thema für den Rechtsteil des 3. Staatsexamens sicher beherrschen willst, lerne es nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit Rezeptur, Defektur, Herstellungserlaubnis, Zulassungspflicht und ApBetrO-Dokumentation. Auf pharmatorium findest Du passende Karteikarten.