Zuzahlung und Festbetrag: Wie berechnet die Apotheke die Eigenbeteiligung korrekt?

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des maßgeblichen Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, trägt die versicherte Person zusätzlich die Mehrkosten, die sogenannte Aufzahlung. Zuzahlung und Aufzahlung sind rechtlich getrennt und werden nebeneinander erhoben. Bezugsgröße der Zuzahlung ist stets der maßgebliche Abgabepreis, nicht der Festbetrag. Eine Zuzahlungsbefreiung nach der Liste des GKV-Spitzenverbandes erfasst ausschließlich die gesetzliche Zuzahlung, die Aufzahlung über dem Festbetrag bleibt in voller Höhe von der versicherten Person zu tragen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Der Prüfer erwartet, dass Du Zuzahlung und Aufzahlung strikt auseinanderhältst und beide Beträge im Prüfungsfall gesondert ausweist.
  • Löse die Rechenaufgabe in vier Schritten: zuerst die 10-Prozent-Zuzahlung, dann Anwendung der 5-Euro-Untergrenze und 10-Euro-Obergrenze, dann die Mehrkosten als Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag, dann die Summe als Eigenbelastung.
  • Stelle die Zuzahlungsbefreiung korrekt dar, sie kann vorgesehen werden, wenn ein Arzneimittel deutlich unter dem Festbetrag liegt und dadurch Einsparungen zu erwarten sind, die Befreiung wirkt über die Zuzahlungsbefreiungsliste des GKV-Spitzenverbandes.
  • Kläre den Sonderfall der Ersatzabgabe: erfolgt eine Ersatzversorgung wegen eines Rückrufs, ist sie zuzahlungsfrei.
  • Grenze die Zuzahlung klar von Ausschlussregelungen wie der Negativliste ab, sie setzt voraus, dass das Arzneimittel überhaupt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des maßgeblichen Abgabepreises.
  • Die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Arzneimittel, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels.
  • Liegt der Abgabepreis über dem Festbetrag, hat die versicherte Person die Mehrkosten in voller Höhe zu tragen. Diese Mehrkosten sind von der Zuzahlung zu unterscheiden.
  • Die Festbeträge werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss für bestimmte Arzneimittelgruppen festgesetzt. Sie wirken als Erstattungshöchstgrenze gegenüber der Krankenkasse.
  • Eine Zuzahlungsbefreiung kann vorgesehen werden, wenn ein Arzneimittel deutlich unter dem Festbetrag liegt. Befreit wird nur die Zuzahlung, Mehrkosten bleiben hiervon unberührt.
  • Eine Ersatzabgabe wegen eines Rückrufs erfolgt zuzahlungsfrei im erforderlichen Umfang.
  • Leistungserbringer ziehen die Zuzahlung ein und verrechnen sie mit dem Vergütungsanspruch, zahlt die versicherte Person trotz schriftlicher Aufforderung nicht, kann die Krankenkasse die Zahlung einziehen.
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind grundsätzlich von der Versorgung ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Entwicklungsstörungen sowie bei schwerwiegenden Erkrankungen nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
  • Auch verschreibungspflichtige Arzneimittel können für bestimmte Anwendungsgebiete ausgeschlossen sein, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmitteln, Arzneimitteln gegen Reisekrankheit sowie bei Arzneimitteln, bei denen die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
  • Für die Abrechnung eines Fertigarzneimittels sind die bundeseinheitliche Kennzeichnung, insbesondere die Pharmazentralnummer (PZN), und maschinell verwertbare Abrechnungsdaten maßgeblich. Ohne korrekte Abrechnungsangaben droht die Beanstandung der gesamten Abgabe.

Wie grenzt sich das ab?

Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist von der Aufzahlung als Mehrkosten über dem Festbetrag klar abzugrenzen. Die Zuzahlung knüpft an den Abgabepreis an und unterliegt Unter- und Obergrenzen, die Aufzahlung dagegen ist die Differenz zwischen Abgabepreis und Festbetrag und unterliegt keinen festen Grenzen. Beide Beträge werden nebeneinander erhoben.

Die Zuzahlungsbefreiung ist von der Befreiung von der Eigenbeteiligung nach Belastungsgrenze abzugrenzen. Letztere knüpft an die Jahresbelastung der versicherten Person an, die Zuzahlungsbefreiungsliste knüpft dagegen an den konkreten Preis des Arzneimittels im Verhältnis zum Festbetrag an.

Von der Zuzahlung zu unterscheiden ist schließlich der vollständige Verordnungsausschluss nach § 34 SGB V. Ausgeschlossene Arzneimittel werden gar nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben, dort stellt sich die Frage der Zuzahlung nicht.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Patientin löst eine Verordnung über ein festbetragsgeregeltes Arzneimittel in der Apotheke ein. Der Festbetrag beträgt 30 Euro, der Abgabepreis 38 Euro. Eine Zuzahlungsbefreiung liegt nicht vor, eine Ersatzabgabe wegen Rückrufs ebenfalls nicht.

Musterantwort

Die Apothekerin berechnet zunächst die gesetzliche Zuzahlung aus 10 Prozent des Abgabepreises von 38 Euro, das ergäbe 3,80 Euro. Weil die Untergrenze von 5 Euro eingreift, beträgt die Zuzahlung 5 Euro. Zusätzlich fallen Mehrkosten in Höhe von 8 Euro an, das ist die Differenz zwischen Abgabepreis von 38 Euro und Festbetrag von 30 Euro. Die Patientin zahlt insgesamt 13 Euro als Eigenbelastung, davon 5 Euro gesetzliche Zuzahlung und 8 Euro Mehrkosten. Eine Zuzahlungsbefreiung liegt nicht vor und würde auch nur die Zuzahlung erfassen, die Mehrkosten blieben hiervon unberührt. „Aufzahlungsfrei" wäre das Arzneimittel nur, wenn sein Abgabepreis den Festbetrag nicht überschreiten würde. Die Apothekerin ergänzt in der Prüfungsdarstellung, dass der Krankenkasse im vorliegenden Fall nur der Festbetrag von 30 Euro abzüglich der gesetzlichen Abschläge in Rechnung gestellt wird, die Mehrkosten hingegen werden unmittelbar von der Patientin getragen. Sie weist darauf hin, dass die Zuzahlung nach § 43c SGB V von der Apotheke eingezogen und mit dem Vergütungsanspruch verrechnet wird. Für die prüfungsnahe Darstellung bietet sich an, Zuzahlung und Mehrkosten stets getrennt auszuweisen und die Berechnung in der Reihenfolge Prozentanteil, Unter- und Obergrenze, Mehrkostenermittlung und Gesamtsumme zu strukturieren, damit die rechtliche Trennung der beiden Beträge erkennbar bleibt.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, die Zuzahlung vom Festbetrag statt vom Abgabepreis zu berechnen. Bezugsgröße ist immer der maßgebliche Abgabepreis, die Mehrkosten über dem Festbetrag sind ein separater Betrag und ersetzen die Zuzahlung nicht. Eine zweite, in der mündlichen Prüfung häufig anzutreffende Falle ist die Vermengung von Zuzahlungsbefreiungsliste und Zuzahlungsfreiheit wegen Rückrufs: Die Befreiungsliste knüpft an einen Preisabstand zum Festbetrag an, die zuzahlungsfreie Ersatzabgabe knüpft dagegen an einen Rückruf und ist ein eigenständiger Sachverhalt nach § 31 Abs. 3 SGB V. Eine dritte Verwechslung betrifft die Behandlung der Mehrkosten unter der Zuzahlungsbefreiung, die Befreiung erfasst ausschließlich die gesetzliche Zuzahlung, die Aufzahlung über dem Festbetrag bleibt in voller Höhe von der versicherten Person zu tragen.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 31 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V
  • § 35 SGB V zu Festbeträgen
  • § 61 SGB V zur Zuzahlung
  • § 43c SGB V zum Einzug der Zuzahlung
  • Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (Stand 1. Januar 2025), § 2 Abs. 18 und 19
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

Zuzahlung und Festbetrag prüfungsnah rechnen

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