Die Apotheke ist verpflichtet, ein preisgünstiges importiertes Arzneimittel abzugeben, wenn dessen Abgabepreis den gesetzlich festgelegten Preisabstand zum Bezugsarzneimittel erreicht. Die Abstände gelten gestaffelt nach dem Preis des Bezugsarzneimittels, ein Import ist unwirtschaftlich, wenn das Bezugsarzneimittel im Netto-Preisvergleich günstiger ist. Die Pflicht ist Teil der Abgaberangfolge und steht neben der Rabattvertragsregel. Maßgeblich ist ausschließlich der Vergleich zwischen Bezugsarzneimittel und Import, nicht der Vergleich mit anderen wirkstoffgleichen Arzneimitteln innerhalb der preisgünstigen Auswahl. Die Entscheidung der Apotheke ist in der Warenwirtschaft nachvollziehbar zu dokumentieren und gegenüber der Krankenkasse im Beanstandungsverfahren zu vertreten.
Die Importpflicht ist von der Rabattvertragsregel abzugrenzen. Beide sind Teil der Abgaberangfolge, stehen aber in einem gestuften Verhältnis. Zunächst wird geprüft, ob ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben ist, erst danach greift die Pflicht zur Abgabe eines preisgünstigen Imports innerhalb der wirtschaftlichen Auswahl.
Die Importpflicht ist auch von der allgemeinen preisgünstigen Abgabe nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V abzugrenzen. Der Import ist eine eigene Wirtschaftlichkeitsregel mit eigenen, festen Preisabständen, die bloße Tatsache eines niedrigeren Preises begründet noch keinen Importvorrang.
Keine Importpflicht besteht, wenn das verordnete Arzneimittel auf einer Substitutionsausschlussliste geführt wird oder der Arzt den Austausch durch „Aut-idem" ausgeschlossen hat. In diesen Fällen ist der Apotheker an die Produktauswahl gebunden, eine Wahl zwischen Bezug und Import bleibt nur innerhalb desselben Präparats möglich.
Schließlich ist die Importpflicht von der bloßen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit eines Imports zu unterscheiden. Ein günstiger Import begründet für sich allein keinen Abgabevorrang, solange der gesetzliche Preisabstand nicht erreicht ist. Umgekehrt darf ein Import, der den Preisabstand erfüllt, nicht wegen betriebswirtschaftlicher Erwägungen der Apotheke zurückgestellt werden. Die Auswahl folgt ausschließlich den Vorgaben des Rahmenvertrags in Verbindung mit § 129 SGB V, eigenmächtige Abweichungen sind retaxationsrelevant.
Mini-Fall
Ein Patient löst eine Verordnung über ein hochpreisiges Fertigarzneimittel mit einem Abgabepreis von 280 Euro in der Apotheke ein. Für das Bezugsarzneimittel existiert ein Importarzneimittel mit einem Abgabepreis von 268 Euro. Ein Rabattvertrag greift nicht, „Aut-idem" ist nicht gesetzt, die Substitutionsvoraussetzungen sind erfüllt. Pharmazeutische Bedenken und eine Nichtverfügbarkeit liegen nicht vor, ebenso wenig ein Eintrag in der Substitutionsausschlussliste.
Musterantwort
Der Apotheker muss prüfen, ob der Preisabstand von 12 Euro den gesetzlichen Mindestabstand erreicht. Da das Bezugsarzneimittel im Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro liegt, beträgt der erforderliche Abstand mindestens 15 Euro. Der Import erreicht diesen Abstand nicht und gilt nicht als preisgünstig im Sinne von § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Der Apotheker gibt daher das Bezugsarzneimittel oder ein anderes nach Abgaberangfolge auszuwählende wirkstoffgleiches Arzneimittel ab. Die Prüfreihenfolge lautet: Zulässigkeit des Austauschs, Substitutionsvoraussetzungen nach Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße und Darreichungsform, Rabattvertragsregel, Preisabstand zum Bezugsarzneimittel, Dokumentation. In diesem Fall bricht die Prüfung an der Stufe des Preisabstands zum Import ab.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Prozent- und Eurostufen zu vermischen. Im mittleren Bereich über 100 bis einschließlich 300 Euro gilt kein Prozentabstand, sondern der feste Eurobetrag von 15 Euro. Wer dort mit 15 Prozent rechnet, erhält einen falschen Wert und gibt gegebenenfalls einen Import ab, der die Preisabstandspflicht nicht erfüllt. Ein zweiter, weniger offensichtlicher Fehler ist die Gleichsetzung von „Import verfügbar" mit „Import ist vorrangig": Ohne ausreichenden Preisabstand gilt der Import nicht als preisgünstig und entfällt in der Abgaberangfolge.
Die Importpflicht ist ein klassischer Fallen-Gegenstand im 3. Staatsexamen, weil die drei Preisstufen leicht verwechselt werden und weil Nichtverfügbarkeit, Rabattvertrag und Import eng beieinanderliegen. Mit den Karteikarten zum Rahmenvertrag auf pharmatorium arbeitest Du die konkreten Preisgrenzen, die Definition der Unwirtschaftlichkeit und die saubere Einordnung des Imports in die Abgaberangfolge. Registriere Dich, um Dir die Rechenbeispiele, die Cloze-Karten und die prüfungsnahen Fälle zur Importförderung freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die drei Preisstufen nicht nur auswendig reproduzierst, sondern als Rechenschritt innerhalb der vollständigen Abgaberangfolge beherrschst und zugleich die wirtschaftliche Aussage hinter dem Preisabstand verstehst. Ein häufig unterschätzter Folgeaspekt ist die Dokumentationspflicht bei einer Abweichung vom preisgünstigen Import wegen Nichtverfügbarkeit, der auf pharmatorium in einer eigenen Karte behandelt wird. Ebenso prüfungsrelevant ist die Abgrenzung des Netto-Preisvergleichs zur Bruttobetrachtung und die Frage, wann ein Import wegen Unwirtschaftlichkeit ausscheidet, auch dazu findest Du eine eigene Karteikarte.