Nach § 8 ApoG sind Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer stillen Gesellschaft unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist; das gilt ausdrücklich auch für umsatz- oder gewinnabhängige Mietverträge.
Von unzulässigen Beteiligungen ist der zulässige gemeinsame Betrieb einer Apotheke zu unterscheiden. Mehrere Apothekerinnen und Apotheker dürfen eine Apotheke gemeinsam betreiben, wenn die gesetzlich zugelassene Gesellschaftsform vorliegt und alle Beteiligten über die erforderliche Erlaubnis verfügen. Unzulässig sind dagegen Gestaltungen, bei denen außen zwar der erlaubte Apothekenbetrieb gewahrt bleibt, wirtschaftlich aber ein Dritter am Umsatz oder Gewinn der Apotheke beteiligt wird.
Abzugrenzen ist ferner die stille Gesellschaft von der gesetzlich besonders geregelten Verpachtung nach § 9 ApoG. Die Verpachtung ist nur in den dort genannten Ausnahmefällen zulässig; nur für solche Pachtverträge ordnet § 8 Satz 3 ApoG an, dass eine umsatz- oder gewinnabhängige Pacht nicht als verbotene Vereinbarung im Sinne des § 8 Satz 2 ApoG gilt.
Ebenfalls zu trennen ist die Frage der unzulässigen Beteiligung von der bloßen persönlichen Leitung der Apotheke. Dass der Apotheker oder die Apothekerin formal die Leitung bleibt, heilt ein verbotenes Beteiligungs- oder Vergütungsmodell nicht. § 7 ApoG verlangt persönliche Leitung in eigener Verantwortung; § 8 Satz 2 ApoG setzt daneben eigenständige Grenzen für wirtschaftliche Einflussnahmen.
Mini-Fall
Ein Apotheker finanziert die Übernahme seiner Apotheke über ein Darlehen eines externen Investors. Vereinbart wird, dass der Investor statt fester Zinsen jedes Jahr 8 Prozent des Jahresgewinns der Apotheke erhält. Der Apotheker bleibt alleiniger Erlaubnisinhaber und leitet die Apotheke persönlich. Ist die Vereinbarung zulässig?
Musterantwort
Nein. Nach § 8 Satz 2 ApoG sind Vereinbarungen unzulässig, bei denen die Vergütung für Darlehen, die dem Erlaubnisinhaber gewährt werden, am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist. Dass der Apotheker formell alleiniger Inhaber und Leiter der Apotheke bleibt, ändert daran nichts.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Oft wird nur gefragt, ob ein Nicht-Apotheker Gesellschafter werden darf. Die eigentliche Prüfungsfalle liegt jedoch häufig in verdeckteren Modellen wie gewinnabhängigen Darlehen, Mietverträgen oder sonstigen Finanzierungsabreden. Gerade diese erfasst § 8 Satz 2 ApoG ausdrücklich.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 7, § 8 und ergänzend § 9 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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