Welche Rechtsformen sind für eine Apotheke nach dem ApoG zulässig?

Eine öffentliche Apotheke darf nach dem ApoG grundsätzlich nur von der Apothekerin betrieben werden, der die Erlaubnis erteilt ist. Betreiben mehrere Personen zusammen eine Apotheke, ist das nur in der Rechtsform einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) zulässig; alle Gesellschafter brauchen dann selbst die Erlaubnis. Andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sind für öffentliche Apotheken grundsätzlich nicht vorgesehen oder unzulässig.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung ist zunächst zwischen dem Einzelbetrieb und dem gemeinschaftlichen Betrieb zu unterscheiden. Der Ausgangspunkt des ApoG ist die persönliche, erlaubnisgebundene Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
  • Betreiben mehrere Personen zusammen eine öffentliche Apotheke, lässt § 8 ApoG nur zwei Gesellschaftsformen zu: die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die offene Handelsgesellschaft (oHG). Diese Norm ist für die Rechtsformenfrage der zentrale Anker.
  • Prüfungsrelevant ist außerdem, dass alle Gesellschafter einer solchen Gesellschaft selbst der Erlaubnis bedürfen. Es genügt also nicht, wenn nur ein Gesellschafter approbierter Apotheker ist.
  • Häufige Fallfrage: Kann eine Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG Trägerin einer öffentlichen Apotheke sein? Das lässt sich aus § 1, § 2, § 7 und § 8 ApoG verneinen, weil die Erlaubnis auf den Apotheker oder die Apothekerin persönlich zugeschnitten ist. Wenn mehrere Personen eine öffentliche Apotheke gemeinsam betreiben, lässt § 8 ApoG dafür nur zwei Rechtsformen zu: die rechtsfähige GbR und die oHG.
  • Ebenfalls examensnah ist die Abgrenzung zu bloßen Beteiligungsmodellen. Die Frage nach der zulässigen Rechtsform ist nicht identisch mit der Frage, ob stille Beteiligungen oder umsatzabhängige Finanzierungs- und Mietmodelle zulässig sind.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke wird nach § 2 ApoG der Apothekerin erteilt und gilt nur für die Apothekerin, der sie erteilt ist, sowie für die bezeichneten Räume. Das zeigt den personalen Zuschnitt der Apothekenbetriebserlaubnis.
  • Die Erlaubnis verpflichtet nach § 7 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Auch daraus folgt, dass der Gesetzgeber den Betrieb nicht von einer beliebigen Gesellschaft oder einem bloßen Kapitalträger lösen will.
  • Betreiben mehrere Personen zusammen eine Apotheke, ist das nur als rechtsfähige GbR oder oHG zulässig. Für andere gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse eröffnet § 8 ApoG keine Grundlage.
  • In diesen zulässigen Gesellschaftsformen müssen alle Gesellschafter selbst die erforderliche Erlaubnis besitzen. Ein Modell mit rein kapitalgebendem Mitgesellschafter ohne eigene Erlaubnis ist damit nicht vereinbar.
  • Unzulässig sind nach § 8 Satz 2 ApoG stille Gesellschaften sowie Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen oder andere überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist. Das betrifft insbesondere auch umsatz- oder gewinnabhängige Mietverträge.
  • Zulässige Sonderkonstellationen wie die Verpachtung nach § 9 ApoG ändern nichts daran, dass die Grundstruktur des öffentlichen Apothekenbetriebs personenbezogen und erlaubnisgebunden bleibt. Die Verpachtung ist deshalb keine frei wählbare Alternativ-Rechtsform, sondern eine eng begrenzte Ausnahme.

Wie grenzt sich das ab?

Die Rechtsformenfrage ist von der Filialstruktur zu trennen. Auch beim Betrieb mehrerer Apotheken nach § 2 Abs. 4 ApoG bleibt es bei dem personenbezogen Erlaubnismodell; hinzu kommen nur besondere Regeln zu Hauptapotheke und Filialapotheke.

Sie ist außerdem von der Beteiligungsfrage abzugrenzen. Ob eine Gesellschaftsform als Trägerin der Apotheke zulässig ist, ist etwas anderes als die Frage, ob einzelne Finanzierungs- oder Beteiligungsmodelle gegen § 8 Satz 2 ApoG verstoßen.

Ebenso ist die Verpachtung nach § 9 ApoG kein allgemeines Wahlmodell für die Organisation einer Apotheke. Sie ist nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen zulässig und setzt weiterhin einen erlaubnisgebundenen Pächter voraus.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Zwei approbierte Apotheker möchten gemeinsam eine öffentliche Apotheke betreiben. Zugleich soll ein dritter Investor ohne Approbation als Kommanditist Kapital einbringen und am Gewinn beteiligt werden. Als Rechtsform ist eine Kommanditgesellschaft (KG) vorgesehen. Ist diese Gestaltung nach dem ApoG zulässig?

Musterantwort

Nein. Betreiben mehrere Personen zusammen eine öffentliche Apotheke, ist das nach § 8 ApoG nur als rechtsfähige GbR oder oHG zulässig; zudem benötigen alle Gesellschafter die Erlaubnis. Eine Kommanditgesellschaft (KG) mit nicht erlaubnisinhabendem Kapitalgeber ist damit nicht vereinbar.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele erkennen zwar, dass Fremdbesitz problematisch ist, prüfen aber nur die Person des Inhabers. Die eigentliche Prüfungsfrage lautet oft schon früher: Ist die gewählte Rechtsform für eine öffentliche Apotheke überhaupt gesetzlich zugelassen?

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 1, § 2, § 7, § 8 und ergänzend § 9 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand der Recherche: 12. März 2026

Rechtsformen sicher abgrenzen

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