Betreibt ein Apotheker mehrere öffentliche Apotheken, muss er eine Apotheke als Hauptapotheke persönlich führen. Für jede weitere Apotheke ist schriftlich ein Apotheker als Verantwortlicher zu benennen, der die Pflichten eines Apothekenleiters erfüllt. Die oft mitgedachte «Regionalität» betrifft nicht die Person der Filialleitung, sondern die Lage von Haupt- und Filialapotheken: Sie müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen.
Die Filialleitung ist von der Inhaberschaft der Betriebserlaubnis zu unterscheiden. Erlaubnisinhaber oder Betreiber ist der Apotheker oder die Apothekerin, dem die Erlaubnis erteilt wurde; der für die Filialapotheke benannte Apotheker oder Apothekerin ist verantwortlich für die Leitung dieser Filiale, aber nicht eigenständiger Inhaber oder Inhaberin der Erlaubnis.
Die Filialleitung ist außerdem von der persönlichen Leitung der Hauptapotheke abzugrenzen. Die Hauptapotheke muss der Betreiber selbst führen, während für die Filialapotheke ein verantwortlicher Apotheker oder Apothekerin benannt wird.
Die «Regionalität» ist schließlich nicht mit Anforderungen an den Wohnsitz oder die persönliche Nähe des Filialleiters zu verwechseln. Gesetzlich geregelt ist die räumliche Lage der Apothekenstandorte, nicht ein eigener Wohnortmaßstab für den Filialleiter.
Mini-Fall
Ein Apotheker oder Apothekerin betreibt bereits eine öffentliche Apotheke in Stadt A. Sie möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Landkreis eröffnen und dort einen approbierten Apotheker oder Apothekerin als Filialleitung einsetzen. Sie meint, die räumliche Entfernung sei unschädlich, weil die Filiale ja eigenständig durch den verantwortlichen Apotheker oder Apothekerin geleitet werde. Ist das nach dem ApoG zulässig?
Musterantwort
Nein. Die Benennung eines verantwortlichen Apothekers oder Apothekerin für die Filialapotheke ersetzt nicht die gesetzliche räumliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG. Hauptapotheke und Filialapotheken müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen. Erst wenn dieser Rahmen eingehalten ist, kommt eine Filialleitung durch einen benannten Apotheker oder Apothekerin überhaupt in Betracht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verlagern die «Regionalität» irrtümlich auf die Person des Filialleiters. Prüfungsrelevant ist aber die Lage der Apothekenstandorte, nicht die Frage, ob der Filialleiter in der Nähe wohnt.
Maßgeblich sind vor allem § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 7 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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