Filialleitung der Apotheke: Wer darf eine Filialapotheke leiten und welche regionale Grenze gilt?

Betreibt ein Apotheker mehrere öffentliche Apotheken, muss er eine Apotheke als Hauptapotheke persönlich führen. Für jede weitere Apotheke ist schriftlich ein Apotheker als Verantwortlicher zu benennen, der die Pflichten eines Apothekenleiters erfüllt. Die oft mitgedachte «Regionalität» betrifft nicht die Person der Filialleitung, sondern die Lage von Haupt- und Filialapotheken: Sie müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung musst Du sauber trennen zwischen dem Betreiber mehrerer Apotheken und dem für die Filialapotheke benannten verantwortlichen Apotheker oder Apothekerin. Betreiber bleibt der Erlaubnisinhaber; die Filialleitung erhält keine eigene selbständige Betriebserlaubnis.
  • Die Hauptapotheke muss der Betreiber persönlich führen. Gerade das ist der gesetzliche Ausgangspunkt; die Filialleitung betrifft nur die weiteren Apotheken.
  • Die regionale Grenze ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Mehrbesitz. Relevant ist also, wo Haupt- und Filialapotheken liegen, nicht wo der Filialleiter wohnt oder wie oft er zwischen den Standorten pendelt.
  • Für jede Filialapotheke ist ein Apotheker oder Apothekerin schriftlich als Verantwortlicher zu benennen. Ein Wechsel dieser Person ist der Behörde grundsätzlich zwei Wochen vorher anzuzeigen; bei unvorhergesehenem Wechsel unverzüglich.
  • Eine häufige Prüfungsfalle ist die Annahme, der Betreiber könne durch die Benennung eines Filialleiters seine eigenen Verpflichtungen abgeben. Das ist unzutreffend, die Verpflichtungen bleiben unberührt.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Betrieb einer Apotheke und bis zu drei Filialapotheken bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Mehrbesitz ist also nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig.
  • Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 2 ApoG für jede beantragte Apotheke erfüllt.
  • Hauptapotheke und Filialapotheken müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Das ist der gesetzliche räumliche Rahmen des Mehrbesitzes.
  • Der Betreiber muss eine Apotheke als Hauptapotheke persönlich führen. Das ist keine bloße Formalie, sondern eine gesetzliche Pflicht.
  • Für jede Filialapotheke muss der Betreiber schriftlich einen Apotheker oder Apothekerin als Verantwortlichen benennen. Dieser hat die Pflichten zu erfüllen, die das ApoG und die Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter vorsehen.
  • Wird die verantwortliche Person gewechselt, ist dies grundsätzlich zwei Wochen vor der Änderung schriftlich anzuzeigen; bei einem unvorhergesehenen Wechsel muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.
  • Auch bei benannter Filialleitung bleibt der Betreiber rechtlich in der Verantwortung. Die persönliche Leitungspflicht des Betreibers für die Hauptapotheke und seine übrigen Verpflichtungen werden durch die Filialleitung nicht verdrängt.

Wie grenzt sich das ab?

Die Filialleitung ist von der Inhaberschaft der Betriebserlaubnis zu unterscheiden. Erlaubnisinhaber oder Betreiber ist der Apotheker oder die Apothekerin, dem die Erlaubnis erteilt wurde; der für die Filialapotheke benannte Apotheker oder Apothekerin ist verantwortlich für die Leitung dieser Filiale, aber nicht eigenständiger Inhaber oder Inhaberin der Erlaubnis.

Die Filialleitung ist außerdem von der persönlichen Leitung der Hauptapotheke abzugrenzen. Die Hauptapotheke muss der Betreiber selbst führen, während für die Filialapotheke ein verantwortlicher Apotheker oder Apothekerin benannt wird.

Die «Regionalität» ist schließlich nicht mit Anforderungen an den Wohnsitz oder die persönliche Nähe des Filialleiters zu verwechseln. Gesetzlich geregelt ist die räumliche Lage der Apothekenstandorte, nicht ein eigener Wohnortmaßstab für den Filialleiter.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Apotheker oder Apothekerin betreibt bereits eine öffentliche Apotheke in Stadt A. Sie möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Landkreis eröffnen und dort einen approbierten Apotheker oder Apothekerin als Filialleitung einsetzen. Sie meint, die räumliche Entfernung sei unschädlich, weil die Filiale ja eigenständig durch den verantwortlichen Apotheker oder Apothekerin geleitet werde. Ist das nach dem ApoG zulässig?

Musterantwort

Nein. Die Benennung eines verantwortlichen Apothekers oder Apothekerin für die Filialapotheke ersetzt nicht die gesetzliche räumliche Voraussetzung des § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG. Hauptapotheke und Filialapotheken müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen. Erst wenn dieser Rahmen eingehalten ist, kommt eine Filialleitung durch einen benannten Apotheker oder Apothekerin überhaupt in Betracht.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verlagern die «Regionalität» irrtümlich auf die Person des Filialleiters. Prüfungsrelevant ist aber die Lage der Apothekenstandorte, nicht die Frage, ob der Filialleiter in der Nähe wohnt.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 7 ApoG. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025. Stand der Recherche: 12. März 2026

Filialleitung sicher lernen

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