Das ApoG regelt die «Regionalität» der Apotheke nicht als abstrakten Grundsatz, sondern über konkrete räumliche Vorgaben. Besonders prüfungsrelevant sind § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG für Haupt- und Filialapotheken sowie § 12a ApoG für die Heimversorgung: Die jeweiligen Standorte müssen im selben oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen.
Die Regionalität nach dem ApoG ist von den persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu trennen. Approbation, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung betreffen die Person des Erlaubnisinhabers; die Regionalität betrifft dagegen die räumliche Lage der Apotheke oder der versorgten Einrichtung.
Sie ist außerdem von der Filialleitung zu unterscheiden. Die Frage, wer eine Filialapotheke verantwortlich leitet, ist etwas anderes als die Frage, ob Haupt- und Filialapotheke räumlich überhaupt in dem vom Gesetz zugelassenen Bereich liegen.
Von der Heimversorgung ist die bloße Selbstversorgung der Heimbewohner abzugrenzen. § 12a ApoG regelt die vertraglich organisierte Heimversorgung; dort wird auch die räumliche Nähe zwischen Apotheke und Heim ausdrücklich verlangt.
Mini-Fall
Ein Apotheker betreibt eine öffentliche Apotheke in Kreis A und möchte zusätzlich eine Filialapotheke in einem nicht benachbarten Kreis C eröffnen. Er meint, die Entfernung sei unerheblich, weil die Filiale organisatorisch gut erreichbar sei und ein verantwortlicher Apotheker oder Apothekerin vor Ort eingesetzt werde.
Musterantwort
Das ist nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht zulässig. Für den Mehrbesitz verlangt das Gesetz, dass Hauptapotheke und Filialapotheken im selben Kreis oder in derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen beziehungsweise kreisfreien Städten liegen; bloße praktische Erreichbarkeit ersetzt diese gesetzliche Standortvorgabe nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird angenommen, die Regionalität könne durch einen Filialleiter oder durch gute Organisation «kompensiert» werden. Das ist unzutreffend, weil die räumliche Lage eine eigenständige gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 2 und 4 ApoG für den Mehrbesitz sowie § 12a ApoG für die Heimversorgung. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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