Die «Betriebserlaubnis» der Apotheke erlischt nach § 3 ApoG insbesondere durch Tod, Verzicht, den Verlust der maßgeblichen berufsrechtlichen Berechtigung und dann, wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist. Für die Prüfung ist entscheidend: Das Erlöschen ist von Rücknahme und Widerruf strikt zu trennen.
Das Erlöschen nach § 3 ApoG ist von der Rücknahme nach § 4 Abs. 1 ApoG abzugrenzen. Rücknahme bedeutet, dass bei der Erteilung der Erlaubnis eine Voraussetzung des § 2 ApoG von Anfang an nicht vorlag.
Vom Widerruf nach § 4 Abs. 2 ApoG unterscheidet sich das Erlöschen ebenfalls klar. Widerruf betrifft den nachträglichen Wegfall bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen des § 2 ApoG, etwa aus dem Bereich Approbation, Geschäftsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung.
Von der Schließung der Apotheke nach § 5 ApoG ist das Erlöschen ebenfalls zu unterscheiden. Die Schließung ist nicht der Erlöschensgrund selbst, sondern die behördliche Folge, wenn eine Apotheke ohne erforderliche Erlaubnis betrieben wird.
Mini-Fall
Ein Apotheker erhält die Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, eröffnet die Apotheke aber nicht. Ein Jahr lang macht er von der Erlaubnis keinen Gebrauch. Eine Fristverlängerung wegen wichtigen Grundes wurde nicht gewährt. Besteht die Betriebserlaubnis fort?
Musterantwort
Nein. Die Erlaubnis erlischt nach § 3 ApoG, wenn ein Jahr lang von ihr kein Gebrauch gemacht worden ist. Ohne Fristverlängerung durch die zuständige Behörde liegt damit ein gesetzlicher Erlöschensgrund vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele prüfen hier fälschlich einen Widerruf. Das ist unzutreffend, weil § 3 ApoG für diesen Fall bereits einen eigenen gesetzlichen Erlöschensgrund enthält.
Maßgeblich sind vor allem § 3 ApoG für das Erlöschen, § 4 ApoG für Rücknahme und Widerruf, § 5 ApoG für die Schließung bei Betrieb ohne Erlaubnis sowie § 2 ApoG für die Erteilungsvoraussetzungen. Stand: ApoG auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.12.2025. Stand der Recherche: 12. März 2026
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