Bei einer Rezeptur regelt die AMVV die Pflichtangaben auf der Verschreibung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV sind insbesondere die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie grundsätzlich eine Gebrauchsanweisung erforderlich. Die Dosierung ist daneben gesondert zu prüfen.
Von der Verschreibung eines Fertigarzneimittels unterscheidet sich die Rezeptur dadurch, dass nicht nur ein Präparat benannt wird, sondern die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Entnahme einer Teilmenge aus einem Fertigarzneimittel verschreibungsrechtlich relevant wird.
Die Gebrauchsanweisung ist von der Dosierung zu trennen. Beides sind eigenständige rechtliche Prüfungspunkte.
Die Rezepturangabe ist außerdem von Darreichungsform und Menge abzugrenzen. Diese Angaben können zusätzlich erforderlich sein, wenn sich das verordnete Arzneimittel nicht bereits eindeutig aus den übrigen Angaben ergibt.
Gegenüber Sonderregimen wie dem T-Rezept bleiben spezialgesetzliche Vorgaben vorrangig. Wer in solchen Fällen nur die allgemeinen Regeln des § 2 AMVV prüft, greift zu kurz.
Mini-Fall
Eine Ärztin verordnet für eine Patientin eine dermatologische Rezeptur. Auf dem Rezept stehen die Bestandteile und Mengen, aber weder eine Gebrauchsanweisung noch eine Dosierung. Die Patientin legt das Rezept in der Apotheke vor und möchte die Rezeptur sofort erhalten.
Musterantwort
Die Verschreibung ist im Hinblick auf die AMVV unvollständig. Bei einem in der Apotheke herzustellenden Arzneimittel verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV grundsätzlich eine Gebrauchsanweisung. Daneben ist die Dosierung gesondert zu prüfen. Die Apotheke darf die fehlenden Angaben nicht frei ersetzen, sondern nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ergänzen. Andernfalls ist Rücksprache erforderlich.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verwechseln Gebrauchsanweisung und Dosierung. In der Prüfung solltest Du beides getrennt ansprechen, weil die AMVV beide Punkte nicht deckungsgleich regelt.
Maßgeblich ist vor allem § 2 AMVV, insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 7 sowie die Ergänzungsregelungen in § 2 Abs. 6 und 6a AMVV. Stand: konsolidierte Fassung der AMVV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2025.
Stand der Recherche: 5. März 2026
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