Die tierärztliche Verschreibung muss zunächst die allgemeinen Pflichtangaben der Verschreibung nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten. Hinzu kommen bei tierärztlichen Verschreibungen zusätzliche Angaben, insbesondere die Dosierung pro Tier und Tag, die Dauer der Anwendung und bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, die Wartezeit. Außerdem treten an die Stelle der Patientendaten der Name des Tierhalters sowie Zahl und Art der Tiere, bei lebensmittelliefernden Tieren zusätzlich deren Identität.
Die tierärztliche Verschreibung ist nicht bloß die übliche Verschreibung in tierbezogenem Kontext. Sie folgt zwar ebenfalls § 2 AMVV, enthält aber eine eigene Zusatzlogik: Tierhalter und Tierangaben ersetzen die patientenbezogenen Angaben, und es kommen tierartspezifische Pflichtangaben hinzu.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Nur im zweiten Fall kommen Identität der Tiere und Wartezeit als zusätzliche Pflichtangaben hinzu.
Davon zu trennen ist die Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV). Sie ersetzt die Pflichtangaben der AMVV nicht, ist für die praktische Einordnung aber dennoch wichtig, insbesondere weil die tierärztliche Verschreibung zugleich als tierärztliche Behandlungsanweisung dient.
Mini-Fall
Dir wird eine tierärztliche Verschreibung für ein Arzneimittel zur Anwendung bei Milchkühen vorgelegt. Auf der Verschreibung finden sich die Angaben zur Tierärztin, zum Arzneimittel und zur Menge. Genannt ist auch der Tierhalter. Es fehlen aber die Identität der Tiere und eine Angabe zur Wartezeit.
Musterantwort
Die Verschreibung ist nicht vollständig. Bei einer tierärztlichen Verschreibung für Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, verlangt § 2 AMVV zusätzlich zur allgemeinen Verschreibung insbesondere die Identität der Tiere sowie die Wartezeit. Außerdem gehören bei tierärztlichen Verschreibungen die Dosierung pro Tier und Tag und die Dauer der Anwendung zu den Pflichtangaben.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Eine häufige Falle ist die Annahme, der Name des Tierhalters genüge stets. Das ist zu kurz. Bei lebensmittelliefernden Tieren reicht der Tierhalter allein gerade nicht aus. Dann verlangt die AMVV zusätzlich die Identität der Tiere und die Wartezeit.
Maßgeblich ist § 2 Abs. 1 AMVV , dort insbesondere die tierärztlichen Zusatzangaben. Für die Einordnung der tierärztlichen Verschreibung als Behandlungsanweisung ist ergänzend § 15 TÄHAV relevant. Die AMVV ist auf gesetze-im-internet in der Fassung ausgewiesen, die zuletzt durch Verordnung vom 9. Oktober 2025 geändert wurde.
Stand der Recherche: 5. März 2026
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