Die Apotheke darf bei Inanspruchnahme während der Notdienstzeiten einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Notdienstzeiten sind die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr, Sonn- und Feiertage sowie der 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr. Der Betrag ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann ihn erheben, muss ihn aber nicht, und er ist strikt vom Notdienst als Dienstbereitschaftspflicht nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu unterscheiden.
Die Notdienstgebühr ist vom Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 Abs. 1 AMPreisV in Höhe von 0,21 Euro klar abzugrenzen. Beide Beträge haben den Notdienst im Namen, unterscheiden sich aber fundamental. Der Zuschlag von 0,21 Euro wird auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben, unabhängig davon, ob diese Abgabe in der Notdienstzeit erfolgt, und fließt in den Nacht- und Notdienstfonds. Die Notdienstgebühr von 2,50 Euro dagegen ist ein Einzelfall-Aufschlag, der nur dann anfällt, wenn die Apotheke während der definierten Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Die Notdienstgebühr ist außerdem von der berufsrechtlichen Notdienst- oder Dienstbereitschaftspflicht der Apotheke nach ApBetrO zu unterscheiden. Die ApBetrO regelt, wann eine Apotheke dienstbereit zu sein hat und wie sie diese Pflicht organisatorisch erfüllt. Die AMPreisV regelt nur den preisrechtlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Betrag bei Inanspruchnahme während der definierten Zeiten. Eine Apotheke kann berufsrechtlich notdienstbereit sein, ohne im Einzelfall die Notdienstgebühr zu berechnen, und umgekehrt ist die Berechnung der Notdienstgebühr nicht davon abhängig, ob die Apotheke auf einem offiziellen Notdienstplan steht.
Nicht erfasst von § 6 AMPreisV ist schließlich die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, weil die AMPreisV für diese Gruppe grundsätzlich nicht gilt. Die Notdienstgebühr knüpft an den Anwendungsbereich der Verordnung an und kann daher nur bei Arzneimitteln erhoben werden, die in diesen Anwendungsbereich fallen.
Mini-Fall
Ein Patient sucht am Sonntagvormittag eine dienstbereite Apotheke auf und löst eine Verordnung über ein verschreibungspflichtiges Human-Fertigarzneimittel ein. Die Apotheke ist auf dem Notdienstplan der Apothekerkammer eingetragen. Der Apotheker will wissen, ob und in welcher Höhe er einen zusätzlichen Betrag berechnen darf.
Musterantwort
Der Apotheker darf nach § 6 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil die Inanspruchnahme an einem Sonntag erfolgt und ein Arzneimittel im Anwendungsbereich der AMPreisV abgegeben wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, der Apotheker kann auf den Zusatzbetrag im Einzelfall auch verzichten. Der Zusatzbetrag ist unabhängig vom Zuschlag von 0,21 Euro nach § 3 AMPreisV zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes, der regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels erhoben wird. Beide Beträge können im vorliegenden Fall nebeneinander anfallen. In der Abrechnung wird die Notdienstgebühr als eigener Posten ausgewiesen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V. In der prüfungsnahen Darstellung trennt der Apotheker drei Prüfungsschritte sauber voneinander: zuerst den Anwendungsbereich der AMPreisV, dann die zeitlichen Voraussetzungen nach § 6 AMPreisV, schließlich die Ausgestaltung als Kann-Regelung. Erst in dieser Reihenfolge ergibt sich die prüfungsrelevante Gesamtantwort.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Falle besteht darin, die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV mit dem Zuschlag zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes nach § 3 AMPreisV zu vermengen. Der erste ist 2,50 Euro und fällt nur bei Inanspruchnahme in der Notdienstzeit an, der zweite ist 0,21 Euro und fällt auf jeder Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an. Eine zweite, in der mündlichen Prüfung oft anzutreffende Verwechslung ist die Gleichsetzung von Dienstbereitschaftspflicht nach ApBetrO und Notdienstgebühr nach AMPreisV. Die Dienstbereitschaftspflicht ist eine berufsrechtliche Pflicht, die Notdienstgebühr ein preisrechtlicher Anspruch. Beide treffen zeitlich oft zusammen, sind aber systematisch strikt getrennt.
Die Notdienstgebühr ist im 3. Staatsexamen ein Standardthema, weil sie die Abgrenzung von AMPreisV und Apothekenbetriebsordnung sichtbar macht und zugleich die Wirtschaftlichkeit der Notdienst-Inanspruchnahme berührt. Mit den Karteikarten zur AMPreisV auf pharmatorium trainierst Du die Zeitfenster, die Höhe des Zusatzbetrags und die saubere Abgrenzung zum Zuschlag nach § 3 AMPreisV und zur Dienstbereitschaftspflicht nach ApBetrO. Registriere Dich, um Dir die prüfungsnahen Fälle, die Cloze-Karten und die Rechenbeispiele in einer strukturierten Lernreihenfolge freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du die Notdienstgebühr nicht als isolierte Zahl lernst, sondern als Baustein der preisrechtlichen Gesamtsystematik verinnerlichst. Ein häufig unterschätzter Folgeaspekt ist das Zusammentreffen von Notdienstgebühr und BtM-Zuschlag nach § 7 AMPreisV, das auf pharmatorium in einer eigenen Karte behandelt wird.