BtM- und T-Rezept-Zuschlag 4,26 Euro: Wann darf die Apothekerin den zusätzlichen Betrag nach § 7 AMPreisV berechnen?

Die Apothekerin darf bei der Abgabe bestimmter Betäubungsmittel und bei der Abgabe von Arzneimitteln mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer nach § 7 AMPreisV berechnen. Die Regelung betrifft Betäubungsmittel, deren Verbleib nachzuweisen ist, sowie das sogenannte T-Rezept für Arzneimittel wie Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, die Apothekerin kann den Betrag erheben, muss ihn aber nicht.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Der Prüfer erwartet, dass Du die beiden Anwendungsfälle des § 7 AMPreisV sauber trennst: Betäubungsmittel mit Nachweispflicht einerseits, Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV andererseits.
  • Nenne die Höhe exakt mit 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer und weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Kann-Regelung handelt.
  • Benenne die Arzneimittel des T-Rezepts namentlich: Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid als Beispiele für Arzneimittel, die nur als Sonderverschreibung verordnet werden dürfen.
  • Grenze den Zuschlag von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV ab. Beide Beträge sind Kann-Regelungen, knüpfen aber an völlig unterschiedliche Voraussetzungen an.
  • Zeige, dass der Zuschlag zusätzlich zu anderen Beträgen der AMPreisV anfallen kann, insbesondere zusätzlich zum Zuschlag nach § 3 AMPreisV bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Human-Fertigarzneimittel.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Zuschlag beträgt 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer und wird je abgegebener Einheit im Sinne der Abrechnungsvorschriften geltend gemacht.
  • Anwendungsfall eins ist die Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib in der Apotheke nach betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen ist.
  • Anwendungsfall zwei ist die Abgabe eines Arzneimittels mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV, insbesondere Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid auf dem T-Rezept.
  • Die Berechnung ist eine Kann-Regelung. Die Apothekerin kann auf die Erhebung im Einzelfall verzichten, ohne gegen preisrechtliche Vorgaben zu verstoßen.
  • Der Zuschlag fällt zusätzlich zu den regelhaften Zuschlägen nach § 3 AMPreisV an, soweit diese bei der betreffenden Abgabe einschlägig sind.
  • Der Zuschlag ist unabhängig von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV. Beide Beträge können nebeneinander anfallen, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen zugleich erfüllt sind.
  • Der Zuschlag wird in der Warenwirtschaft und in der Abrechnung als eigener Posten ausgewiesen, er ist Teil des Arzneimittelabgabepreises im Sinne der AMPreisV.
  • Der Betrag ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V und zählt nicht gegen deren Unter- und Obergrenze.
  • Die beiden Anwendungsfälle des § 7 AMPreisV, Betäubungsmittel mit Nachweispflicht und Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV, sind voneinander unabhängig und müssen je Einzelfall geprüft werden.

Wie grenzt sich das ab?

Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV abzugrenzen. Beide sind preisrechtliche Kann-Regelungen und liegen systematisch nebeneinander, knüpfen aber an völlig unterschiedliche Voraussetzungen an. Die Notdienstgebühr greift bei zeitlicher Inanspruchnahme während der definierten Notdienstzeiten, der BtM-/T-Rezept-Zuschlag knüpft dagegen an die Art des abgegebenen Arzneimittels und an die Form der Verschreibung an.

Der Zuschlag ist außerdem vom regelhaften Apothekenzuschlag von 8,35 Euro nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zu unterscheiden. Der Apothekenzuschlag fällt regelhaft auf jede Abgabe eines verschreibungspflichtigen Human-Fertigarzneimittels an, der Zuschlag nach § 7 AMPreisV ist dagegen ein zusätzlicher Betrag, der nur bei den dort genannten Konstellationen anfällt und nur, wenn die Apotheke sich für seine Erhebung entscheidet.

Von den BtM-rechtlichen Vorgaben der BtMVV ist § 7 AMPreisV strikt zu trennen. Die BtMVV regelt die Verschreibungs-, Abgabe-, Dokumentations- und Nachweispflichten bei Betäubungsmitteln und damit zusammenhängend die formalen Anforderungen an das BtM-Rezept. § 7 AMPreisV regelt ausschließlich einen preisrechtlichen Zuschlag. Ein Verstoß gegen BtMVV-Vorgaben berührt den preisrechtlichen Anspruch nach § 7 AMPreisV nicht unmittelbar, kann aber mittelbar dazu führen, dass die Abgabe insgesamt beanstandet wird.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Patientin löst in der Apotheke eine T-Rezept-Verordnung über Lenalidomid ein. Die Abgabe erfolgt an einem Werktag zu den regulären Öffnungszeiten. Die Apothekerin will wissen, ob und in welcher Höhe sie einen zusätzlichen Betrag nach der AMPreisV berechnen darf.

Musterantwort

Die Apothekerin darf nach § 7 AMPreisV einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen, weil Lenalidomid ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV ist und über das T-Rezept verordnet wird. Die Berechnung ist eine Kann-Regelung, auf deren Erhebung die Apothekerin im Einzelfall verzichten kann. Da die Abgabe zu regulären Öffnungszeiten erfolgt, fällt die Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV nicht an. Regelhaft anwendbar bleibt dagegen der Apothekenzuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV mit 3 Prozent, 8,35 Euro sowie den zusätzlichen Beträgen zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes und zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen. In der prüfungsnahen Darstellung trennt die Apothekerin die Schritte sauber: Einordnung des Arzneimittels als T-Rezept-Arzneimittel, Prüfung der Voraussetzungen von § 7 AMPreisV, Feststellung der Kann-Regelung, schließlich Ausweis des Zuschlags als eigener Posten in der Abrechnung neben dem regelhaften Apothekenzuschlag. Ergänzend weist die Apothekerin darauf hin, dass der Zuschlag nach § 7 AMPreisV und der regelhafte Apothekenzuschlag nach § 3 AMPreisV systematisch nebeneinander stehen und in der Abrechnung nicht miteinander verrechnet werden. Beide Beträge haben eigene Bezugsgrößen, eigene Voraussetzungen und eigene Funktionen. Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV wird als eigenständiger Posten in die Taxation aufgenommen und ist nicht Teil der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V. Eine Verrechnung mit der Zuzahlung oder eine Reduktion des Zuschlags wegen Zuzahlungsbefreiung der versicherten Person ist preisrechtlich nicht vorgesehen.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Die häufigste Falle besteht darin, den Zuschlag nach § 7 AMPreisV als reinen BtM-Zuschlag zu verstehen und den zweiten Anwendungsfall, das T-Rezept, zu übersehen. Der Zuschlag deckt beide Konstellationen ab und greift immer dann, wenn ein Arzneimittel mit besonderer Verschreibungsanforderung nach § 3a AMVV abgegeben wird. Eine zweite, in der Prüfung regelmäßig auftretende Verwechslung betrifft die Höhe. Die Notdienstgebühr beträgt 2,50 Euro, der BtM-/T-Rezept-Zuschlag 4,26 Euro. Beide Beträge werden gelegentlich vertauscht, obwohl sie in unterschiedlichen Paragrafen der AMPreisV geregelt sind und an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen. Eine dritte Falle ist die Annahme, der Zuschlag falle zwingend an, sobald ein BtM abgegeben wird. Er ist eine Kann-Regelung und liegt im Ermessen der Apothekerin.

Rechtsgrundlage und Stand

  • § 7 AMPreisV
  • § 3a AMVV zur besonderen Verschreibungsanforderung (T-Rezept)
  • § 6 AMPreisV zur abzugrenzenden Notdienstgebühr
  • § 3 Abs. 1 AMPreisV zum regelhaften Apothekenzuschlag
  • Stand der Recherche: 6. April 2026

BtM- und T-Rezept-Zuschlag prüfungsnah anwenden

Der Zuschlag nach § 7 AMPreisV ist ein klassischer Prüfungsgegenstand, weil er zwei Anwendungsfälle kombiniert und weil seine Abgrenzung zur Notdienstgebühr und zum regelhaften Apothekenzuschlag häufig abgefragt wird. Mit den Karteikarten zur AMPreisV auf pharmatorium trainierst Du die beiden Tatbestände, die Höhe des Zuschlags und die saubere Abgrenzung zu § 6 und § 3 AMPreisV. Registriere Dich, um Dir die Cloze-Karten, die Rechenbeispiele und die prüfungsnahen Fälle zum T-Rezept freizuschalten. Der Mehrwert liegt darin, dass Du den Zuschlag nicht nur als Zahl lernst, sondern ihn als Schnittstelle zwischen Preisrecht, Betäubungsmittelrecht und Arzneimittelverschreibungsrecht einordnen kannst. Ein häufig unterschätzter Folgeaspekt ist die formale Ausgestaltung des T-Rezepts, die auf pharmatorium in einer eigenen Karte behandelt wird.