Öffentliches Gesundheitswesen im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das öffentliche Gesundheitswesen verbindet im 3. Staatsexamen die beiden Ebenen Bund und Länder: Bundesgesetze wie das Arzneimittelgesetz (AMG), das Apothekengesetz (ApoG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden im Gesundheitsbereich grundsätzlich durch die Länder vollzogen, während der Bund über seine Bundesoberbehörden und Bundesinstitute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zentrale Fachaufgaben wahrnimmt. Für die mündliche Prüfung stehen typischerweise der Verwaltungsaufbau (oberste und höhere Landesgesundheitsbehörden, Apothekenaufsicht), die Aufgaben von BfArM, Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Robert Koch-Institut (RKI) und Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) sowie die Sonderrolle der Bundesopiumstelle und der Cannabisagentur beim BfArM im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der beiden Blöcke Verwaltungsaufbau und Zuständigkeiten sowie Bundesoberbehörden und Bundesinstitute und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.

Öffentliches Gesundheitswesen: Überblick

Die Gesundheitsverwaltung in Deutschland ist auf Bund und Länder verteilt: Oberste Bundesbehörde der Gesundheitspolitik ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Dienstsitzen in Bonn und Berlin; ihm sind mehrere Bundesoberbehörden und Bundesinstitute nachgeordnet. Der Vollzug der Bundesgesetze im Gesundheitsbereich erfolgt jedoch grundsätzlich durch die Länder, sodass die Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern bei den nach Landesrecht zuständigen obersten und höheren Landesgesundheitsbehörden liegt. Behörden gehören zur Exekutive und wenden Gesetze im Einzelfall an: Oberste Landesgesundheitsbehörden sind typischerweise Ministerien oder Senatsverwaltungen, höhere Landesgesundheitsbehörden (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung) sind Vollzugs- und Überwachungsbehörden, die Erlaubnisse erteilen und Betriebe wie Apotheken überwachen. Zum Geschäftsbereich des BMG gehören insbesondere BfArM, PEI, RKI und BIÖG; bei ihnen sind zentrale Fachaufgaben wie Zulassung, Risikobewertung, Betäubungsmittelverkehr, Impfstoffprüfung, Infektionsschutz und Gesundheitsaufklärung angesiedelt.

Rechtsgrundlagen: Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 30, Art. 65, Art. 83 bis 87, Art. 87 Abs. 3 GG; § 77 AMG, § 32 AMG, § 42 Abs. 2 AMG, § 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG; § 39 MPDG; § 5b BtMVV; § 3a AMVV; § 4 und § 7 MedCanG; § 4 IfSG, § 20 Abs. 2 IfSG; § 73 Abs. 8 SGB V; § 1 PackungsV.

Öffentliches Gesundheitswesen im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Aufgabe zur zuständigen Behörde: Geht es um Vollzug und Überwachung im Alltag (Apothekenaufsicht, Erlaubnisse, Maßnahmen vor Ort) oder um überregionale Fachaufgaben (Zulassung, Chargenfreigabe, Risikobewertung, Register)? Liegt die Zuständigkeit auf Landesebene (oberste oder höhere Landesgesundheitsbehörde) oder bei einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG (BfArM, PEI, RKI, BIÖG)? Und welche konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisung trägt die Tätigkeit?

  • Verwaltungsaufbau von Bund und Ländern im Gesundheitswesen
  • Oberste und höhere Landesgesundheitsbehörden und Apothekenaufsicht
  • Bundesministerium für Gesundheit und sein Geschäftsbereich
  • BfArM, PEI, RKI und BIÖG: Aufgaben und Sitze
  • Bundesopiumstelle, Cannabisagentur und BfArM-Register

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Zentrale Begriffe

Bundesebene und Landesebene

die beiden Verwaltungsebenen, die das staatliche Gesundheitswesen in Deutschland prägen.

Exekutive

vollziehende Gewalt, zu der die Behörden gehören; sie wendet Gesetze im Einzelfall an und schützt öffentliche Interessen.

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

oberste Bundesbehörde für Gesundheitspolitik mit Dienstsitzen in Bonn und Berlin.

Oberste Landesgesundheitsbehörde

Ministerium oder Senatsverwaltung auf Landesebene, erlässt und setzt landesrechtliche Regelungen um.

Höhere Landesgesundheitsbehörde

landesweite oder regionale Vollzugs- und Überwachungsbehörde (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung).

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Bundesoberbehörde mit Dienstorten in Bonn und Köln, zuständig u. a. für Zulassung, Risikobewertung und Bundesopiumstelle.

Bundesopiumstelle

beim BfArM angesiedelte Stelle für Erlaubnisse im Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr, amtliche BtM-Formulare, Substitutionsregister sowie T-Register und T-Rezepte.

Cannabisagentur

beim BfArM angesiedelt, organisiert den in Deutschland beauftragten Anbau und die Abgabe von medizinischem Cannabis an den Großhandel.

Robert Koch-Institut (RKI) – Bundesinstitut Infektionsschutz

zentrale Bundeseinrichtung für Infektionsschutz und Gesundheitsmonitoring, überwacht Infektionskrankheiten und nichtübertragbare Krankheiten.

Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – Bundesinstitut für Impfstoffe

Bundesoberbehörde mit Sitz in Langen, zuständig u. a. für Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln.

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)

Bundesinstitut mit Sitz in Köln, zuständig für Gesundheitsaufklärung, Prävention und Gesundheitsförderung; Nachfolgebezeichnung der BZgA.

Ständige Impfkommission (STIKO)

beim RKI angebundene Kommission.

ATC

Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation zur Einordnung von Arzneistoffen nach Organ- bzw. Wirksystem und Wirkstoffgruppe.

DDD (Defined Daily Dose)

definierte Tagesdosis als statistische Rechengröße für die angenommene mittlere Erhaltungsdosis pro Tag bei Erwachsenen in der Hauptindikation.

Typische Prüfungsblöcke

1

Verwaltungsebenen im staatlichen Gesundheitswesen

Bundesebene und Landesebene sowie grundsätzlicher Vollzug von Bundesgesetzen im Gesundheitsbereich durch die Länder (Art. 83 GG)

2

Einordnung der Behörden in die Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 GG

Exekutive als vollziehende Gewalt, Gesetze im Einzelfall anwenden und durchsetzen, Schutz öffentlicher Interessen

3

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als oberste Bundesbehörde der Gesundheitspolitik

Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen, Steuerung der nachgeordneten Bundesbehörden, Dienstsitze Bonn und Berlin (Art. 65 GG)

4

Zuständigkeit für die Überwachung von Apotheken, Versandhandel und Arzneimittelverkehr

nach Landesrecht zuständige Landesbehörden und Überwachungsbehörden vor Ort (Art. 83 GG)

5

Oberste Landesgesundheitsbehörden

Ministerien und Senatsverwaltungen, Erlass und Umsetzung landesrechtlicher Regelungen, Koordination gesundheitspolitischer Aufgaben, Aufsicht über Körperschaften und Einrichtungen (Art. 83, 84 GG)

6

Höhere (obere/mittlere) Landesgesundheitsbehörden

landesweite und regionale Vollzugs- und Überwachungsbehörden (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung), Erteilung von Erlaubnissen, Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern, Maßnahmen bei Verstößen

7

Bundesoberbehörden und Bundesinstitute im Geschäftsbereich des BMG

BfArM, PEI, RKI und BIÖG (Art. 87 Abs. 3 GG)

8

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Zulassung und Registrierung bestimmter Arzneimittel, Risikoerfassung und Risikobewertung bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs (Bundesopiumstelle), Herausgabe medizinischer Kodiersysteme (ATC/DDD), Dienstorte Bonn und Köln (§ 77 AMG, § 42 Abs. 2 AMG, § 39 MPDG)

9

Bundesopiumstelle beim BfArM

Erlaubnisse und Genehmigungen im Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr (Ein- und Ausfuhr), Ausgabe und Verwaltung amtlicher Betäubungsmittelformulare, Führen des Substitutionsregisters sowie des T-Registers und Ausgabe von T-Rezepten (§ 5b BtMVV, § 3a AMVV)

10

Cannabisagentur beim BfArM

Organisation und Kontrolle des in Deutschland beauftragten Anbaus, Koordination von Beschaffung und Abnahme des angebauten medizinischen Cannabis, Abgabe an Großhandel zur Versorgung der Apotheken (§ 4 Abs. 1 und § 7 MedCanG)

11

Robert Koch-Institut (RKI) – Bundesinstitut Infektionsschutz

Zentrale Einrichtung der Bundesregierung für die Überwachung und Vorbeugung von Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, einschließlich Risikobewertung.

12

Paul-Ehrlich-Institut (PEI) – Bundesinstitut für Impfstoffe

Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG, zuständig für Zulassung, Prüfung und Überwachung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln.

13

Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)

Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsinformation, Gesundheitsförderung und Prävention, Unterstützung von Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, Sitz Köln; Nachfolgebezeichnung der früheren Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Art. 87 Abs. 3 GG)

14

Zentrale Register- und Informationsangebote des BfArM

Versandhandelsregister mit EU-Sicherheitslogo zur Prüfung legaler Internetanbieter, zentrales Arzneimittelinformationssystem der Zulassungsbehörden (AMIce/PharmNet.Bund), amtliche deutsche ATC/DDD-Klassifikation, Informationen zu Packungsgrößenkennzeichen N1 bis N3 (§ 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG, § 73 Abs. 8 SGB V, § 1 PackungsV)

Typische Prüfungsfragen zum öffentlichen Gesundheitswesen

  1. 1.Welche Verwaltungsebenen prägen das staatliche Gesundheitswesen in Deutschland?
  2. 2.Zu welcher Staatsgewalt gehören Behörden und was ist ihre Kernaufgabe?
  3. 3.Welche Rolle hat das Bundesministerium für Gesundheit in der Bundesverwaltung?
  4. 4.Wer ist für die Überwachung von Apotheken zuständig (z. B. bei Versandhandel und Arzneimittelverkehr)?
  5. 5.Was ist eine oberste Landesgesundheitsbehörde und welche typischen Aufgaben hat sie?
  6. 6.Was ist eine höhere (obere/mittlere) Landesgesundheitsbehörde und welche Aufgaben sind typisch?
  7. 7.Welche Bundesoberbehörden und Bundesinstitute gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit?
  8. 8.Welche Kernaufgaben hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)?
  9. 9.Welche Kernaufgaben hat die Bundesopiumstelle?
  10. 10.Welche Aufgabe hat die Cannabisagentur im Bereich medizinisches Cannabis?
  11. 11.Wie lautet die vollständige Bezeichnung des Robert Koch-Instituts (RKI) und was sind seine Kernaufgaben?
  12. 12.Wie lautet die vollständige Bezeichnung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und was sind seine Kernaufgaben?
  13. 13.Welche zentralen Register- und Informationsangebote stellt das BfArM für Arzneimittelinformationen bereit?
  14. 14.Welche Kernaufgaben hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG)?

Beispielkarten

Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.

Frage

Welche Verwaltungsebenen prägen das staatliche Gesundheitswesen in Deutschland?

Antwort

Frage

Welche Kernaufgaben hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)?

Antwort

Frage

Wer ist für die Überwachung von Apotheken zuständig (z. B. bei Versandhandel und Arzneimittelverkehr)?

Antwort

Wie du das öffentliche Gesundheitswesen für das Staatsexamen lernst

1

Trenne konsequent Gesetzgebung und Vollzug

Bundesgesetze im Gesundheitsbereich werden grundsätzlich durch die Länder ausgeführt (Art. 83 GG); „zuständige Behörde" in AMG, ApoG und ApBetrO meint daher in der Praxis die nach Landesrecht bestimmten Landesbehörden.

2

Vier BMG-Bundesoberbehörden als Block

Lerne die vier Bundesoberbehörden und Bundesinstitute des BMG als festen Block (BfArM, PEI, RKI, BIÖG) und verknüpfe jede Einrichtung mit ihren Kernaufgaben aus den Karteikarten.

3

Merke Dir die Doppelrolle des BfArM

klassische Arzneimittel- und Medizinprodukte-Aufgaben einerseits (§ 77 AMG, § 39 MPDG) und betäubungsmittelrechtliche Aufgaben über die Bundesopiumstelle andererseits (§ 5b BtMVV, § 3a AMVV), ergänzt um die Cannabisagentur nach §§ 4, 7 MedCanG.

4

Ordne die Landesbehörden nach Ebenen

oberste Landesgesundheitsbehörde = Ministerium/Senatsverwaltung (politisch-steuernd), höhere Landesgesundheitsbehörde = Regierungspräsidium/Bezirksregierung (Vollzug, Erlaubnisse, Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern).

5

Verankere die BfArM-Register als Prüfungsklassiker

Versandhandelsregister mit EU-Sicherheitslogo (§ 67 Abs. 8 AMG), Arzneimittelinformationssystem (§ 67a AMG, AMIce/PharmNet.Bund), ATC/DDD-Klassifikation und Packungsgrößen N1 bis N3 (§ 73 Abs. 8 SGB V, § 1 PackungsV).

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