Das öffentliche Gesundheitswesen verbindet im 3. Staatsexamen die beiden Ebenen Bund und Länder: Bundesgesetze wie das Arzneimittelgesetz (AMG), das Apothekengesetz (ApoG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) werden im Gesundheitsbereich grundsätzlich durch die Länder vollzogen, während der Bund über seine Bundesoberbehörden und Bundesinstitute im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zentrale Fachaufgaben wahrnimmt. Für die mündliche Prüfung stehen typischerweise der Verwaltungsaufbau (oberste und höhere Landesgesundheitsbehörden, Apothekenaufsicht), die Aufgaben von BfArM, Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Robert Koch-Institut (RKI) und Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) sowie die Sonderrolle der Bundesopiumstelle und der Cannabisagentur beim BfArM im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der beiden Blöcke Verwaltungsaufbau und Zuständigkeiten sowie Bundesoberbehörden und Bundesinstitute und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.
Die Gesundheitsverwaltung in Deutschland ist auf Bund und Länder verteilt: Oberste Bundesbehörde der Gesundheitspolitik ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Dienstsitzen in Bonn und Berlin; ihm sind mehrere Bundesoberbehörden und Bundesinstitute nachgeordnet. Der Vollzug der Bundesgesetze im Gesundheitsbereich erfolgt jedoch grundsätzlich durch die Länder, sodass die Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern bei den nach Landesrecht zuständigen obersten und höheren Landesgesundheitsbehörden liegt. Behörden gehören zur Exekutive und wenden Gesetze im Einzelfall an: Oberste Landesgesundheitsbehörden sind typischerweise Ministerien oder Senatsverwaltungen, höhere Landesgesundheitsbehörden (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung) sind Vollzugs- und Überwachungsbehörden, die Erlaubnisse erteilen und Betriebe wie Apotheken überwachen. Zum Geschäftsbereich des BMG gehören insbesondere BfArM, PEI, RKI und BIÖG; bei ihnen sind zentrale Fachaufgaben wie Zulassung, Risikobewertung, Betäubungsmittelverkehr, Impfstoffprüfung, Infektionsschutz und Gesundheitsaufklärung angesiedelt.
Rechtsgrundlagen: Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 30, Art. 65, Art. 83 bis 87, Art. 87 Abs. 3 GG; § 77 AMG, § 32 AMG, § 42 Abs. 2 AMG, § 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG; § 39 MPDG; § 5b BtMVV; § 3a AMVV; § 4 und § 7 MedCanG; § 4 IfSG, § 20 Abs. 2 IfSG; § 73 Abs. 8 SGB V; § 1 PackungsV.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Aufgabe zur zuständigen Behörde: Geht es um Vollzug und Überwachung im Alltag (Apothekenaufsicht, Erlaubnisse, Maßnahmen vor Ort) oder um überregionale Fachaufgaben (Zulassung, Chargenfreigabe, Risikobewertung, Register)? Liegt die Zuständigkeit auf Landesebene (oberste oder höhere Landesgesundheitsbehörde) oder bei einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG (BfArM, PEI, RKI, BIÖG)? Und welche konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisung trägt die Tätigkeit?
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
die beiden Verwaltungsebenen, die das staatliche Gesundheitswesen in Deutschland prägen.
vollziehende Gewalt, zu der die Behörden gehören; sie wendet Gesetze im Einzelfall an und schützt öffentliche Interessen.
oberste Bundesbehörde für Gesundheitspolitik mit Dienstsitzen in Bonn und Berlin.
Ministerium oder Senatsverwaltung auf Landesebene, erlässt und setzt landesrechtliche Regelungen um.
landesweite oder regionale Vollzugs- und Überwachungsbehörde (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung).
Bundesoberbehörde mit Dienstorten in Bonn und Köln, zuständig u. a. für Zulassung, Risikobewertung und Bundesopiumstelle.
beim BfArM angesiedelte Stelle für Erlaubnisse im Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr, amtliche BtM-Formulare, Substitutionsregister sowie T-Register und T-Rezepte.
beim BfArM angesiedelt, organisiert den in Deutschland beauftragten Anbau und die Abgabe von medizinischem Cannabis an den Großhandel.
zentrale Bundeseinrichtung für Infektionsschutz und Gesundheitsmonitoring, überwacht Infektionskrankheiten und nichtübertragbare Krankheiten.
Bundesoberbehörde mit Sitz in Langen, zuständig u. a. für Zulassung und staatliche Chargenfreigabe von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln.
Bundesinstitut mit Sitz in Köln, zuständig für Gesundheitsaufklärung, Prävention und Gesundheitsförderung; Nachfolgebezeichnung der BZgA.
beim RKI angebundene Kommission.
Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Klassifikation zur Einordnung von Arzneistoffen nach Organ- bzw. Wirksystem und Wirkstoffgruppe.
definierte Tagesdosis als statistische Rechengröße für die angenommene mittlere Erhaltungsdosis pro Tag bei Erwachsenen in der Hauptindikation.
Bundesebene und Landesebene sowie grundsätzlicher Vollzug von Bundesgesetzen im Gesundheitsbereich durch die Länder (Art. 83 GG)
Exekutive als vollziehende Gewalt, Gesetze im Einzelfall anwenden und durchsetzen, Schutz öffentlicher Interessen
Gesetzesentwürfe, Rechtsverordnungen, Steuerung der nachgeordneten Bundesbehörden, Dienstsitze Bonn und Berlin (Art. 65 GG)
nach Landesrecht zuständige Landesbehörden und Überwachungsbehörden vor Ort (Art. 83 GG)
Ministerien und Senatsverwaltungen, Erlass und Umsetzung landesrechtlicher Regelungen, Koordination gesundheitspolitischer Aufgaben, Aufsicht über Körperschaften und Einrichtungen (Art. 83, 84 GG)
landesweite und regionale Vollzugs- und Überwachungsbehörden (z. B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung), Erteilung von Erlaubnissen, Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern, Maßnahmen bei Verstößen
BfArM, PEI, RKI und BIÖG (Art. 87 Abs. 3 GG)
Zulassung und Registrierung bestimmter Arzneimittel, Risikoerfassung und Risikobewertung bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, Überwachung des Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehrs (Bundesopiumstelle), Herausgabe medizinischer Kodiersysteme (ATC/DDD), Dienstorte Bonn und Köln (§ 77 AMG, § 42 Abs. 2 AMG, § 39 MPDG)
Erlaubnisse und Genehmigungen im Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr (Ein- und Ausfuhr), Ausgabe und Verwaltung amtlicher Betäubungsmittelformulare, Führen des Substitutionsregisters sowie des T-Registers und Ausgabe von T-Rezepten (§ 5b BtMVV, § 3a AMVV)
Organisation und Kontrolle des in Deutschland beauftragten Anbaus, Koordination von Beschaffung und Abnahme des angebauten medizinischen Cannabis, Abgabe an Großhandel zur Versorgung der Apotheken (§ 4 Abs. 1 und § 7 MedCanG)
Zentrale Einrichtung der Bundesregierung für die Überwachung und Vorbeugung von Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten, einschließlich Risikobewertung.
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMG, zuständig für Zulassung, Prüfung und Überwachung von Impfstoffen und biomedizinischen Arzneimitteln.
Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsinformation, Gesundheitsförderung und Prävention, Unterstützung von Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, Sitz Köln; Nachfolgebezeichnung der früheren Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Art. 87 Abs. 3 GG)
Versandhandelsregister mit EU-Sicherheitslogo zur Prüfung legaler Internetanbieter, zentrales Arzneimittelinformationssystem der Zulassungsbehörden (AMIce/PharmNet.Bund), amtliche deutsche ATC/DDD-Klassifikation, Informationen zu Packungsgrößenkennzeichen N1 bis N3 (§ 67 Abs. 8 AMG, § 67a AMG, § 73 Abs. 8 SGB V, § 1 PackungsV)
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Welche Verwaltungsebenen prägen das staatliche Gesundheitswesen in Deutschland?
Welche Kernaufgaben hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)?
Wer ist für die Überwachung von Apotheken zuständig (z. B. bei Versandhandel und Arzneimittelverkehr)?
Bundesgesetze im Gesundheitsbereich werden grundsätzlich durch die Länder ausgeführt (Art. 83 GG); „zuständige Behörde" in AMG, ApoG und ApBetrO meint daher in der Praxis die nach Landesrecht bestimmten Landesbehörden.
Lerne die vier Bundesoberbehörden und Bundesinstitute des BMG als festen Block (BfArM, PEI, RKI, BIÖG) und verknüpfe jede Einrichtung mit ihren Kernaufgaben aus den Karteikarten.
klassische Arzneimittel- und Medizinprodukte-Aufgaben einerseits (§ 77 AMG, § 39 MPDG) und betäubungsmittelrechtliche Aufgaben über die Bundesopiumstelle andererseits (§ 5b BtMVV, § 3a AMVV), ergänzt um die Cannabisagentur nach §§ 4, 7 MedCanG.
oberste Landesgesundheitsbehörde = Ministerium/Senatsverwaltung (politisch-steuernd), höhere Landesgesundheitsbehörde = Regierungspräsidium/Bezirksregierung (Vollzug, Erlaubnisse, Überwachung von Apotheken, Großhandel und Herstellern).
Versandhandelsregister mit EU-Sicherheitslogo (§ 67 Abs. 8 AMG), Arzneimittelinformationssystem (§ 67a AMG, AMIce/PharmNet.Bund), ATC/DDD-Klassifikation und Packungsgrößen N1 bis N3 (§ 73 Abs. 8 SGB V, § 1 PackungsV).
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