Medizinalcannabis darf grundsätzlich nur im Rahmen der Regeln des MedCanG in den Verkehr gelangen. Für Patientinnen und Patienten ist wichtig: Wer Cannabis auf ärztliche Verschreibung erworben hat, darf es als Reisebedarf ein- oder ausführen. Für die gewerbliche Ein- oder Ausfuhr reicht das nicht, dort sind neben der Erlaubnis nach § 4 MedCanG für jeden einzelnen Vorgang zusätzliche Genehmigungen des BfArM erforderlich.
Mini-Fall
Ein Patient möchte mit ärztlich verschriebenen Cannabisblüten für zwei Wochen nach Spanien reisen. Er meint, seit dem 1. April 2024 brauche er keine besonderen Unterlagen mehr, weil medizinisches Cannabis in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr sei.
Musterantwort
Das ist nicht richtig. Zwar ist medizinisches Cannabis seit dem 1. April 2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, für Reisen in Schengen-Staaten wird aber nach den Hinweisen des BfArM in der Regel weiterhin eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte und von der zuständigen Landesbehörde beglaubigte Bescheinigung benötigt. Ihre Gültigkeit beträgt höchstens 30 Tage. Der patientenbezogene Reisebedarf bleibt also rechtlich möglich, setzt praktisch aber weitere Nachweise voraus.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Die häufigste Verwechslung ist, den patientenbezogenen Reisebedarf mit der gewerblichen Ausfuhr gleichzusetzen. Für Unternehmen genügt die Reisebedarfs-Ausnahme gerade nicht. Dort greift die Genehmigungslogik der §§ 12 und 14 MedCanG.
Maßgeblich sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG, § 12 bis § 15 MedCanG sowie die Hinweise der Bundesopiumstelle zu Reisen mit Cannabisarzneimitteln und zur Ein- und Ausfuhr.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: BtMAHV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27. März 2024.
Stand der Recherche: 20. März 2026
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