Für Cannabisarzneimittel in Apotheken sieht das MedCanG nach den Hinweisen des BfArM keine eigenen Vorgaben zur Sicherung und Dokumentation vor. Lagerung und Dokumentation richten sich daher nach den allgemeinen arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Anforderungen. Die besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG betreffen ihrem Wortlaut nach Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Apotheken benötigen für die Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken keine solche Erlaubnis und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des § 16 MedCanG.
Mini-Fall
Ein Apotheker gibt Cannabisblüten auf eine ärztliche Verschreibung in seiner Offizinapotheke ab. Er fragt sich, ob er jeden Zu- und Abgang gesondert dokumentieren und zusätzlich jährliche Meldungen an das BfArM abgeben muss.
Musterantwort
Nicht alleine deshalb, weil es sich um Cannabis handelt. Im regulären Apothekenbetrieb darf die Apotheke nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG ohne eigene Erlaubnis mit Cannabis zu medizinischen Zwecken umgehen. Die besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG richten sich ihrem Wortlaut nach an Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Für Cannabisarzneimittel in Apotheken verweist das BfArM auf die arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist es, entweder die frühere BtM-Anforderungen oder die Pflichten eines § 4-Erlaubnisinhabers schematisch auf jede Apotheke zu übertragen. Genau diese pauschale Gleichsetzung ist rechtlich nicht korrekt.
Maßgeblich sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 MedCanG, § 16 und § 17 ApBetrO sowie die Hinweise des BfArM für Apothekerinnen und Apotheker.
Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.
Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.
Stand der Recherche: 19. März 2026
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