Cannabis in der Apotheke: Dokumentation, Bestand und Sicherung nach MedCanG und ApBetrO

Für Cannabisarzneimittel in Apotheken sieht das MedCanG nach den Hinweisen des BfArM keine eigenen Vorgaben zur Sicherung und Dokumentation vor. Lagerung und Dokumentation richten sich daher nach den allgemeinen arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Anforderungen. Die besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG betreffen ihrem Wortlaut nach Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Apotheken benötigen für die Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken keine solche Erlaubnis und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des § 16 MedCanG.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • Apotheken handeln im Regelfall im privilegierten Apothekenbetrieb nach § 5 MedCanG, nicht als Erlaubnisinhaber nach § 4 MedCanG. Die speziellen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG sind daher für den Apothekenalltag nicht einschlägig.
  • Übertrage die Dokumentationslogik des § 16 MedCanG nicht vorschnell auf jede Apotheke. Der Normtext adressiert Erlaubnisinhaber, während das BfArM für Cannabisarzneimittel in Apotheken ausdrücklich auf arzneimittelrechtliche und apothekenrechtliche Vorgaben verweist.
  • Bei der Sicherung ist die typische Prüfungsfalle das alte BtM-Denken. Seit dem 1. April 2024 ist medizinisches Cannabis grundsätzlich kein Betäubungsmittel mehr. Für Apotheken gelten nach dem BfArM keine eigenen Sondervorgaben des MedCanG zur Sicherung von Cannabisarzneimitteln.
  • Für den Apothekenalltag bleibt gleichwohl die allgemeine apothekenrechtliche Ordnung maßgeblich: Arzneimittel und Ausgangsstoffe müssen übersichtlich und qualitätserhaltend gelagert werden. Bei der Rezepturherstellung greifen die Dokumentationspflichten der ApBetrO.
  • Die wichtigste Ausnahme bleibt Nabilon. Dieses vollsynthetische Cannabinoid ist weiterhin ein Betäubungsmittel und fällt deshalb nicht in dieselbe Sicherungs- und Dokumentationslogik wie Cannabisarzneimittel nach dem MedCanG.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Die Apotheke darf im Rahmen des Betriebs einer Apotheke Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne eigene Erlaubnis nach § 4 MedCanG herstellen, erwerben und auf ärztliche Verschreibung an Endverbraucher abgeben.
  • Das BfArM stellt für Apotheken klar: Das MedCanG macht keine eigenen Vorgaben zur Sicherung von Cannabisarzneimitteln in Apotheken. Die Dokumentation erfolgt nach den arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.
  • § 16 MedCanG verpflichtet Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 zu fortlaufenden Aufzeichnungen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art von Cannabis. Hinzu kommen Aufbewahrungspflichten und jährliche elektronische Meldungen.
  • Für die Lagerung in der Apotheke gilt die ApBetrO: Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird und Verwechslungen vermieden werden.
  • Werden Cannabis-Rezepturen hergestellt, verlangt die ApBetrO eine vorher erstellte schriftliche Herstellungsanweisung und ein Herstellungsprotokoll.

Wie grenzt sich das ab?

  • Apothekenbetrieb vs. Erlaubnisinhaber: Wer als Apotheker nur im privilegierten Apothekenbetrieb nach § 5 MedCanG handelt, ist nicht automatisch Adressat der Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG. Wer dagegen eine eigene Erlaubnis nach § 4 hat, fällt unter diese Pflichten.
  • Apothekenrecht vs. Cannabis-Sonderrecht: Für Cannabisarzneimittel in Apotheken verweist das BfArM gerade nicht auf eigenständige Vorgaben des MedCanG, sondern auf die allgemeinen arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.
  • MedCanG vs. altes BtM-Regime: Medizinisches Cannabis ist seit dem Inkrafttreten des CanG grundsätzlich kein Betäubungsmittel mehr. Daraus folgt, dass frühere BtM-Reflexe bei Sicherung und Dokumentation nicht ungeprüft fortgelten. Nabilon bleibt hiervon ausgenommen.
  • Bestand im Rechtssinn vs. bloßer Vorrat: „Bestand" im Sinne des § 16 MedCanG meint die fortlaufend nach jeder Bewegung dokumentierten Bestände des Erlaubnisinhabers. Der apothekenrechtliche Vorrat und die qualitätssichernde Lagerung sind davon zu unterscheiden.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Ein Apotheker gibt Cannabisblüten auf eine ärztliche Verschreibung in seiner Offizinapotheke ab. Er fragt sich, ob er jeden Zu- und Abgang gesondert dokumentieren und zusätzlich jährliche Meldungen an das BfArM abgeben muss.

Musterantwort

Nicht alleine deshalb, weil es sich um Cannabis handelt. Im regulären Apothekenbetrieb darf die Apotheke nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG ohne eigene Erlaubnis mit Cannabis zu medizinischen Zwecken umgehen. Die besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten des § 16 MedCanG richten sich ihrem Wortlaut nach an Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG. Für Cannabisarzneimittel in Apotheken verweist das BfArM auf die arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorgaben.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Ein häufiger Fehler ist es, entweder die frühere BtM-Anforderungen oder die Pflichten eines § 4-Erlaubnisinhabers schematisch auf jede Apotheke zu übertragen. Genau diese pauschale Gleichsetzung ist rechtlich nicht korrekt.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 MedCanG, § 16 und § 17 ApBetrO sowie die Hinweise des BfArM für Apothekerinnen und Apotheker.

Stand: MedCanG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024.

Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023.

Stand der Recherche: 19. März 2026

Dokumentation und Sicherung bei Cannabis sicher einordnen

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