Das Heilmittelwerbegesetz regelt Werbeverbote und Werbevorgaben für Arzneimittel und Medizinprodukte, insbesondere gegenüber Laien. Im mündlichen Examen kommt es regelmäßig auf die Abgrenzung zwischen Werbung innerhalb der Fachkreise und Publikumswerbung, auf das Irreführungsverbot und auf die engen Ausnahmen vom Verbot der Zuwendungen und Werbegaben an. Diese Seite ordnet das HWG entlang der prüfungsrelevanten Blöcke Fachkreise, Irreführung, Zuwendungen sowie Rabatte und Zugaben und verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium.
Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet Werbung innerhalb der Fachkreise von Publikumswerbung, verbietet irreführende Werbung und enthält in § 7 zentrale Vorgaben zu Zuwendungen, Werbegaben, Rabatten und Zugaben. Ausnahmen greifen nur eng, insbesondere bei geringwertigen Gegenständen mit dauerhafter Kennzeichnung, bei geringwertigen Kleinigkeiten sowie bei handelsüblichem Zubehör und handelsüblichen Nebenleistungen zur Ware.
Rechtsgrundlage: Heilmittelwerbegesetz (HWG), insbesondere § 2, § 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob Werbung innerhalb der Fachkreise oder Publikumswerbung vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob die Werbung irreführend im Sinne des § 3 HWG ist. Schließlich ist zu klären, ob eine angebotene Zuwendung oder Werbegabe unter das Grundverbot des § 7 Abs. 1 HWG fällt oder von einer der engen Ausnahmen erfasst wird.
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Gesundheitseinrichtungen sowie sonstige Personen, soweit sie mit den erfassten Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden (§ 2 HWG).
Werbung ist irreführend, wenn sie nicht bestehende Wirkungen behauptet, den Eindruck sicheren Erfolgs oder fehlender schädlicher Wirkungen erweckt, den Wettbewerbszweck verdeckt oder unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben macht (§ 3 HWG).
Zuwendung, die nach § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich verboten ist und nur in engen Ausnahmen zulässig sein kann, insbesondere bei Geringwertigkeit oder als handelsübliches Zubehör oder handelsübliche Nebenleistung zur Ware.
Zuwendung mit engem sachlichen Bezug zur beworbenen Ware oder Leistung, unter die insbesondere eine angemessene Erstattung von Fahrtkosten des öffentlichen Personennahverkehrs fällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG).
Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, sowie sonstige Personen, soweit sie mit den erfassten Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie beruflich anwenden.
nicht bestehende therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen, Erweckung des Eindrucks sicheren Erfolgs oder fehlender schädlicher Wirkungen, Verdeckung des Wettbewerbszwecks sowie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben.
Grundverbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens sowie Annahmeverbot für Fachkreise mit engen Ausnahmen wie geringwertigen Gegenständen mit dauerhafter Kennzeichnung, geringwertigen Kleinigkeiten, handelsüblichem Zubehör und handelsüblichen Nebenleistungen, Auskünften oder Ratschlägen sowie unentgeltlichen geringwertigen Kundenzeitschriften.
Rabatte oder sonstige Geldvorteile sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den geltenden Preisvorschriften gewährt werden. Zugaben in bestimmter Menge gleicher Ware sind bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht zulässig.
Zulässig ist insbesondere eine angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten des öffentlichen Personennahverkehrs im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Ortes der Leistung.
Zuwendungen sind nur zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind.
Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.
Grundlagenkarte – HWG Karte 1: Wer zählt im Heilmittelwerberecht zu den Fachkreisen?
Standardkarte – HWG Karte 3: Welche Werbegaben oder Zuwendungen sind im Heilmittelwerberecht grundsätzlich verboten und welche typischen Ausnahmen gibt es?
Abgrenzungskarte – HWG Karte 4: Unter welchen Bedingungen sind Rabatte oder Zugaben bei Arzneimitteln im Rahmen von Werbung unzulässig?
Lerne das HWG entlang der Entscheidungskette. Erst Fachkreise oder Publikum nach § 2, dann Irreführung nach § 3, dann Zuwendungen nach § 7.
Verankere die engen Ausnahmen von § 7 Abs. 1 an konkreten Fällen. Geringwertige Gegenstände mit dauerhafter Kennzeichnung, handelsübliches Zubehör und handelsübliche Nebenleistung lassen sich so sauber von unzulässigen Lockvorteilen trennen.
Präge Dir die doppelte Schranke bei Rabatten und Zugaben ein. Rabatte entgegen geltenden Preisvorschriften und Mehrmengen-Zugaben gleicher Ware bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind nicht zulässig.
Halte beim handelsüblichen Zubehör und bei handelsüblichen Nebenleistungen den engen sachlichen Bezug zur beworbenen Ware oder Leistung präsent. Ein Gutschein für fachfremde Alltagswaren erfüllt diesen Bezug regelmäßig nicht.
Lerne das HWG prüfungsnah mit kostenlosen Karteikarten auf pharmatorium, strukturiert, wiederholbar und auf die mündliche Prüfung zugeschnitten.