Nichtverfügbarkeit bei GKV-Verordnungen: Zwei Anfragen, welche Abweichungen sind ohne Rücksprache erlaubt?

Ist bei einer Verordnung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das nach dem Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, darf die Apotheke es gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Nichtverfügbarkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Arzneimittel trotz zweier Verfügbarkeitsanfragen bei zwei unterschiedlichen vollversorgenden Großhandlungen nicht in angemessener Zeit beschafft werden kann. § 129 Absatz 2a SGB V erlaubt dann zusätzlich bestimmte Abweichungen bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung bestimmst Du zuerst, welches Arzneimittel nach den normalen GKV-Abgaberegeln abzugeben wäre. Erst danach prüfst Du, ob gerade dieses Arzneimittel nicht verfügbar ist.
  • Nichtverfügbarkeit bedeutet nicht bloß fehlenden Lagerbestand in der Apotheke. Erforderlich ist grundsätzlich ein dokumentierter Beschaffungsnachweis über Verfügbarkeitsanfragen beim vollversorgenden Großhandel.
  • Bei nicht verfügbaren rabattbegünstigten Arzneimitteln gibt es eine wichtige Sonderregel: Wird die Apotheke generell nur von einem vollversorgenden Großhandel beliefert, genügt nach § 129 Absatz 2a Satz 3 SGB V eine einzige Verfügbarkeitsanfrage bei diesem Großhandel.
  • Die Sonderregel wegen Nichtverfügbarkeit erlaubt mehr als der normale Aut-idem-Austausch. Ohne Rücksprache mit der verordnenden Person darf die Apotheke unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Packungsgröße, Packungsanzahl, Teilmengen und Wirkstärke abweichen.
  • Typische Prüfungsfehler sind die Verwechslung mit Akutversorgung, Notdienst oder pharmazeutischen Bedenken. Diese Konstellationen haben jeweils eine eigene Rechtsgrundlage und eigene Dokumentationsanforderungen.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Ausgangspunkt ist eine GKV-Verordnung, für die nach den Regeln des Rahmenvertrags bereits feststeht, welches Arzneimittel eigentlich abzugeben wäre.
  • Eine Nichtverfügbarkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Arzneimittel innerhalb angemessener Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei zwei vollversorgenden Großhandlungen nicht beschafft werden kann. Wird die Apotheke nur von einer vollversorgenden Großhandlung beliefert, genügt abweichend dazu eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser Großhandlung.
  • Die Verfügbarkeitsanfragen müssen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung nachweisbar sein. Weichen Vorlage- und Belieferungsdatum voneinander ab, ist das Vorlagedatum auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken.
  • Ohne Rücksprache mit der verordnenden Person darf die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit von der Verordnung abweichen hinsichtlich Packungsgröße, Packungsanzahl, Abgabe von Teilmengen und Wirkstärke, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Bei der Wirkstärke gilt das nur, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
  • Auch in den Fällen des § 129 Absätze 2a und 2b SGB V bleibt die Wirtschaftlichkeitslogik erhalten: Vorrangig sind rabattbegünstigte Fertigarzneimittel abzugeben, andernfalls eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel. Erst wenn auch diese nicht verfügbar sind, darf das abgegebene Fertigarzneimittel grundsätzlich nicht teurer sein als das verordnete, es sei denn, auch dieses ist nicht verfügbar.

Wie grenzt sich das ab?

  • Vom normalen Aut-idem-Austausch grenzt sich die Nichtverfügbarkeit dadurch ab, dass hier nicht die gewöhnliche Austauschlogik im Vordergrund steht, sondern ein gesetzlicher Ausnahmefall, weil das eigentlich abzugebende Arzneimittel nicht beschafft werden kann.
  • Von pharmazeutischen Bedenken grenzt sich die Nichtverfügbarkeit dadurch ab, dass pharmazeutische Bedenken eine gesondert zu konkretisierende und zu dokumentierende Abweichung darstellen. Dort werden nur solche Arzneimittel berücksichtigt, gegen die die Bedenken nicht bestehen.
  • Von Akutversorgung und Notdienst grenzt sich die Nichtverfügbarkeit dadurch ab, dass dort die unverzügliche Versorgung im dringenden Fall maßgeblich ist, nicht die fehlende Beschaffbarkeit über den Großhandel.
  • Von der gewöhnlichen Auseinzelung grenzt sich die Nichtverfügbarkeit dadurch ab, dass eine Teilmenge aus einer anderen Packungsgröße hier ausnahmsweise auch ohne Rücksprache zulässig sein kann. Die allgemeine Auseinzelung ist dagegen grundsätzlich nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Für eine Versicherte liegt ein GKV-Rezept über ein Fertigarzneimittel vor. Nach der normalen Abgaberangfolge wäre ein rabattbegünstigtes Präparat abzugeben. Dieses ist bei Vorlage der Verordnung nicht beschaffbar. In der Apotheke ist ein anderes wirkstoffgleiches Präparat verfügbar. Die verordnete Packungsgröße ist jedoch ebenfalls nicht lieferbar.

Musterantwort

Die Apotheke muss zunächst die Nichtverfügbarkeit des eigentlich abzugebenden Arzneimittels nachweisen. Liegt diese vor, darf sie auf ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel ausweichen. Ist außerdem die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar, darf sie ohne Rücksprache auch bei der Packungsgröße oder durch Teilmengenabgabe abweichen, sofern die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele prüfen vorschnell nur, ob das namentlich verordnete Präparat in der Apotheke vorhanden ist. Maßgeblich ist aber, ob das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist und ob die gesetzlichen Nachweise dafür vorliegen.

Rechtsgrundlage und Stand

Rechtsgrundlage: § 129 Absatz 2a, 2b und 4c SGB V, Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V insbesondere § 2 Absatz 11, § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 16 Absatz 2. Zur apothekenrechtlichen Einordnung außerdem § 17 Absatz 5b ApBetrO.

Stand der Recherche: offizielle Fassungen, abgerufen im März 2026.

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