Wer im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke am BtM-Verkehr teilnehmen will, braucht hierfür zwar grundsätzlich keine Erlaubnis nach § 3 BtMG, muss die Teilnahme aber zuvor schriftlich der Bundesopiumstelle anzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Neugründung, Betreiberwechsel, Änderung der Rechtsform sowie Änderungen des Namens oder Anschrift der Apotheke oder der apothekenbetreibenden Person. Aufgrund der Anzeige wird der Apotheke beziehungsweise der betreibenden Person eine BtM-Nummer zugewiesen oder fortgeführt.
Die Anzeigepflicht ist von der Erlaubnispflicht abzugrenzen. Apotheken nehmen am BtM-Verkehr gerade nicht auf Grundlage einer regulären Erlaubnis nach § 3 BtMG teil, sondern kraft gesetzlicher Ausnahme nach § 4 BtMG mit vorgeschalteter Anzeige an die Bundesopiumstelle.
Ebenfalls zu trennen ist die Anzeige nach § 4 Abs. 3 BtMG von der BtM-Dokumentation in der Apotheke. Die Anzeige eröffnet beziehungsweise aktualisiert die Teilnahme am BtM-Verkehr; die Dokumentation betrifft dagegen den Nachweis von Bestand und Verbleib im laufenden Betrieb.
Nicht dasselbe sind außerdem die Meldungen nach § 18 BtMG. Diese treffen nach den Angaben des BfArM Teilnehmer am BtM-Verkehr, die im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis sind; sie sind daher ein anderer Rechtsbereich als die Anzeige der Apotheke nach § 4 Abs. 3 BtMG.
Schließlich ist die öffentliche Apotheke von der Krankenhausapotheke zu unterscheiden. Beide unterliegen einer Anzeige, die Bundesopiumstelle führt die Fallgruppen und Formulare jedoch getrennt.
Mini-Fall
Eine Apothekerin übernimmt zum 1. Juni eine bestehende öffentliche Apotheke. Sie geht davon aus, dass die bisherige BtM-Nummer der Apotheke weiterläuft und deshalb keine gesonderte Anzeige gegenüber der Bundesopiumstelle erforderlich sei.
Musterantwort
Das ist so nicht richtig. Ein Betreiberwechsel ist ein anzeigepflichtiger Fall. Die Teilnahme am BtM-Verkehr ist der Bundesopiumstelle schriftlich anzuzeigen; dabei können bereits früher zugeteilte BtM-Nummern mitgeteilt werden. Dem Nachfolger einer bestehenden Apotheke wird die BtM-Nummer des Vorgängers zwar häufig neu zugewiesen, das ersetzt die Anzeige aber nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele setzen die vorhandene BtM-Nummer mit einer automatisch fortgeltenden Berechtigung gleich. Prüfungsrechtlich entscheidend ist aber die ordnungsgemäße Anzeige des konkreten Betreibers beziehungsweise der konkreten Änderung gegenüber der Bundesopiumstelle.
Maßgeblich ist vor allem § 4 Abs. 3 BtMG. Für die praktische Einordnung der anzeigepflichtigen Fälle, der erforderlichen Angaben und der Formulare sind die Hinweise und FAQ der Bundesopiumstelle maßgeblich; die aktuell auffindbaren Formulare für Einzel- und Verbundapotheken tragen den Stand 14.11.2024. Stand der Recherche: 04. März 2026
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