Das Berufsrecht der Apothekerinnen und Apotheker ist im Bundesrecht über die Bundes-Apothekerordnung (BApO) und die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) geregelt und bildet den Rahmen für Zulassung, Status und Berufsausübung. Für die mündliche Prüfung im 3. Staatsexamen stehen typischerweise die Approbationsvoraussetzungen, die Abgrenzung von Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Verzicht, die Berufserlaubnis, die vorübergehende Berufsausübung als Dienstleistungserbringer sowie die Anerkennung ausländischer Ausbildungen aus EU, EWR und Drittstaaten im Vordergrund. Diese Seite ordnet den Stoff entlang der drei Blöcke Berufsbild und Berufsausübung, Approbation und Status sowie Anerkennung und Ausland und verweist von jedem Prüfungsblock auf die zugehörigen Karteikarten.
Die Bundes-Apothekerordnung (BApO) regelt die Berufszulassung und das Berufsbild auf Bundesebene: Sie legt die Grundaufgabe des Apothekerberufs fest (ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln als Dienst an der Gesundheit), schützt die Berufsbezeichnung „Apotheker" bzw. „Apothekerin" und bestimmt, wer den Beruf in welcher Form ausüben darf. Der Beruf darf grundsätzlich nur mit Approbation ausgeübt werden; zulässig sind außerdem die befristete Berufserlaubnis sowie die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Dienstleistungserbringer aus EU, EWR oder der Schweiz. Die Approbation setzt Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, die bestandene pharmazeutische Prüfung und erforderliche Deutschkenntnisse voraus. Bei ausländischen Ausbildungen prüft die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit; wesentliche Unterschiede werden bei EU/EWR-Ausbildungen typischerweise durch eine Eignungsprüfung und bei Drittstaatenausbildungen durch eine Kenntnisprüfung ausgeglichen. Details zu Studium, Famulatur, praktischer Ausbildung, Prüfung und Anerkennungsverfahren regelt die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
Rechtsgrundlagen: § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3, § 4 Abs. 1, 1a bis 1c, 2, 3 und 6, § 5 Abs. 1 und 2a, §§ 6 bis 8, § 10, § 11 und § 11a BApO; Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise von der Berufszulassung zur Berufsausübung: Liegen die Approbationsvoraussetzungen vor (Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, bestandene pharmazeutische Prüfung, Deutschkenntnisse)? Geht es um eine reguläre Approbation, eine befristete Berufserlaubnis oder um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung aus EU/EWR? Und wenn die Ausbildung im Ausland abgeschlossen wurde: Ist sie als gleichwertig anzuerkennen, oder sind wesentliche Unterschiede über eine Eignungs- oder Kenntnisprüfung auszugleichen?
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen genau diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
bundesrechtliches Berufsgesetz, das Berufszulassung und Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker regelt.
Rechtsverordnung, die Studium, Famulatur, praktische Ausbildung, pharmazeutische Prüfung und Approbation näher regelt.
reguläre Berufszulassung für Apothekerinnen und Apotheker nach § 4 BApO.
Fehlen von Verhalten, das das Vertrauen in die Berufsausübung schwer erschüttert bzw. die Gewähr ordnungsgemäßer Ausübung entfallen lässt.
Voraussetzung der Approbation; bei Wegfall kann die Approbation ruhen oder widerrufen werden.
Aufhebung einer bei Erteilung rechtswidrigen Approbation nach § 6 BApO.
Aufhebung einer Approbation bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 BApO.
vorläufige Maßnahme nach § 8 BApO, die bei Wegfall der Gründe aufzuheben ist.
schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 10 BApO.
befristete, widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung ohne Approbation nach § 11 BApO, höchstens zwei Jahre Gesamtdauer.
Apothekerin oder Apotheker mit rechtmäßiger Niederlassung in EU, EWR oder Schweiz, die bzw. der in Deutschland vorübergehend und gelegentlich nach § 11a BApO tätig wird.
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bezogen auf wesentliche Unterschiede bei EU/EWR-Ausbildungen.
Prüfung, die sich auf die Inhalte der pharmazeutischen Prüfung erstreckt, typischerweise bei Drittstaatenausbildungen.
Europäische Union mit 27 Mitgliedstaaten.
Europäischer Wirtschaftsraum mit 30 Staaten (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen).
Europäische Freihandelsassoziation mit Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.
elektronischer Nachweis der Berufsqualifikation im europäischen Anerkennungsverfahren.
Voraussetzungen der Approbation, Schutz der Berufsbezeichnung „Apotheker/Apothekerin", Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (u. a. Ausbildungsnachweise und Europäischer Berufsausweis), Berufserlaubnis und Dienstleistungserbringung (§§ 2 bis 4, 10 bis 11a BApO)
ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln als Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes (§ 1 BApO)
Grundsatz Approbation, zusätzlich Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung sowie vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung mit rechtmäßiger Niederlassung im Herkunftsstaat und vorheriger Meldung (§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 11, 11a BApO)
Herstellung der Darreichungsform, Forschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung, Pharmakovigilanz, Großhandelsstufe, öffentliche Apotheken und Krankenhäuser, Information und Beratung, Meldung unerfünschter Arzneimittelwirkungen, personalisierte Unterstützung bei Selbstmedikation, Kampagnen, Verwaltung, Lehre und Forschung
approbierte Apothekerinnen und Apotheker, Inhaber einer Berufserlaubnis sowie befugte Dienstleistungserbringer
kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, nicht gesundheitlich ungeeignet, bestandene pharmazeutische Prüfung nach fünfjähriger Gesamtausbildung einschließlich zwölf Monate praktische Ausbildung, erforderliche Deutschkenntnisse
Rücknahme bei fehlerhafter Erteilung oder nachträglich festgestellten wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung und nicht nachgewiesenen Kenntnissen in der Eignungsprüfung; Widerruf bei nachträglichem Wegfall von Würdigkeit oder Zuverlässigkeit bzw. gesundheitlicher Eignung
Strafverfahren mit Bezug zu Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit, Wegfall der gesundheitlichen Voraussetzung, verweigerte Untersuchung, fehlende Deutschkenntnisse; Verzicht auf die Approbation durch schriftliche Erklärung nach § 10 BApO
vorübergehende Berufsausübung ohne Approbation, beschränkbar auf Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, widerruflich und befristet bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren, Rechte und Pflichten eines Apothekers
Mindestanforderungen an Studium, Famulatur und praktische Ausbildung, pharmazeutische Prüfung und Approbation, Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, Europäischer Berufsausweis, Durchführung und Inhalt von Eignungs- und Kenntnisprüfung, Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis
Europäischer Berufsausweis oder in der Anlage aufgeführter Ausbildungsnachweis, Sonderfälle bei Ausbildungsbeginn vor dem Stichtag, Nachweis von mindestens drei Jahren Berufsausübung in den letzten fünf Jahren bei nicht vollen Mindestanforderungen, Gleichwertigkeit bei abweichend bezeichneten Nachweisen
Nachweis der Identität, tabellarische Aufstellung von Ausbildungsgängen und Erwerbstätigkeiten, beglaubigte Ausbildungsnachweise, Nachweise über Berufserfahrung, Bescheinigung zu Würdigkeit und Zuverlässigkeit sowie ärztliches Zeugnis zur gesundheitlichen Eignung
bei EU/EWR-Ausbildung außerhalb der automatischen Anerkennung Eignungsprüfung bezogen auf wesentliche Unterschiede, bei Drittstaatenausbildung Kenntnisprüfung bezogen auf die Inhalte der pharmazeutischen Prüfung
EU mit 27 Mitgliedstaaten, EWR mit 30 Staaten (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen), EFTA mit Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz; die Schweiz ist EFTA-, aber nicht EWR-Mitglied
rechtmäßige Niederlassung und Berufsberechtigung im Herkunftsstaat, nur vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit in Deutschland, vorherige schriftliche Meldung mit jährlicher Erneuerung (oder nach achtzehn Monaten bei Europäischem Berufsausweis), bei erstmaliger Dienstleistung oder wesentlicher Änderung Vorlage von Nachweisen zu Staatsangehörigkeit, Niederlassung, Unbescholtenheit, Berufsqualifikation und erforderlichen Deutschkenntnissen
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Welche Voraussetzungen müssen für die Approbation als Apothekerin oder Apotheker vorliegen?
Wann wird eine Approbation zurückgenommen und wann widerrufen?
Worin unterscheiden sich Eignungsprüfung und Kenntnisprüfung im Anerkennungsverfahren?
Merke Dir die vier Approbationsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 BApO als festen Block: Würdigkeit und Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, bestandene pharmazeutische Prüfung und erforderliche Deutschkenntnisse.
Rücknahme (§ 6 BApO) = bei Erteilung fehlerhaft, Widerruf (§ 7 BApO) = nachträglicher Wegfall, Ruhen (§ 8 BApO) = vorläufige Maßnahme, Verzicht (§ 10 BApO) = schriftliche Erklärung; präge Dir für jede Maßnahme einen typischen Anwendungsfall ein.
reguläre Approbation nach § 2 Abs. 1 BApO, Berufserlaubnis nach § 11 BApO (befristet, widerruflich, höchstens zwei Jahre) und Dienstleistungserbringung nach § 11a BApO (vorübergehend, gelegentlich, mit vorheriger Meldung).
zuerst Gleichwertigkeit (§ 4 Abs. 2 und 3 BApO), bei wesentlichen Unterschieden dann Eignungsprüfung (EU/EWR) oder Kenntnisprüfung (Drittstaat); präge Dir dazu die Zahlen EU 27, EWR 30, EFTA mit Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz ein und merke Dir: Schweiz ist EFTA, aber nicht EWR.
Mindestanforderungen an Studium, Famulatur und praktische Ausbildung, pharmazeutische Prüfung und Approbation, Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, Europäischer Berufsausweis sowie Durchführung und Inhalt von Eignungs- und Kenntnisprüfung und die Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis.
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