Die sogenannte Notdienstpauschale ist rechtlich der pauschale Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds nach § 20 ApoG. Anspruch haben Apotheken nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt wurden, den Notdienst vollständig erbracht haben und dieser durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages lief. Finanziert wird der Fonds durch einen Zuschlagsanteil auf abgegebene verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel.
Die Notdienstpauschale ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV zu unterscheiden. Die Notdienstgebühr ist ein zusätzlicher Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer, den die Apotheke bei Inanspruchnahme während bestimmter Notdienstzeiten verlangen kann; die Notdienstpauschale ist dagegen der pauschale Zuschuss aus dem Fonds nach § 20 ApoG.
Sie ist außerdem von der Pflicht zur Dienstbereitschaft zu trennen. Dass Apotheken überhaupt notdienstbereit sein müssen, folgt aus § 23 ApBetrO; ob hierfür ein finanzieller Ausgleich fließt, richtet sich gesondert nach §§ 18 bis 20 ApoG.
Schließlich ist die Notdienstpauschale nicht mit einem automatisch festen Honorar pro Nacht gleichzusetzen. Das Gesetz ordnet vielmehr eine quartalsweise Berechnung auf Grundlage der Fondsmitteleinnahmen und der Zahl der gemeldeten Notdienste an.
Mini-Fall
Eine Apotheke wird von der zuständigen Behörde zum Notdienst eingeteilt. Wegen eines Personalproblems ist sie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin verlangt dennoch die Notdienstpauschale mit der Begründung, sie sei schließlich offiziell eingeteilt gewesen.
Musterantwort
Ein Anspruch besteht so nicht. Nach § 20 Abs. 1 ApoG erhält die Apotheke den pauschalen Zuschuss nur, wenn sie den Notdienst vollständig erbracht hat; anspruchsrelevant ist ein durchgehender Notdienst von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Viele verwechseln die Frage, ob die Apotheke zum Notdienst eingeteilt war, mit der Frage, ob sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Für den Zuschuss genügt die Einteilung allein gerade nicht.
Maßgeblich sind vor allem §§ 18, 19 und 20 ApoG, ergänzend § 23 ApBetrO für die Dienstbereitschaft und § 6 AMPreisV für die Abgrenzung zur Notdienstgebühr. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023. Stand: AMPreisV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023. Stand der Recherche: 12. März 2026
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