Notdienstpauschale der Apotheke: Wann besteht ein Anspruch?

Die sogenannte Notdienstpauschale ist rechtlich der pauschale Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds nach § 20 ApoG. Anspruch haben Apotheken nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt wurden, den Notdienst vollständig erbracht haben und dieser durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages lief. Finanziert wird der Fonds durch einen Zuschlagsanteil auf abgegebene verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel.

Was bedeutet das in der Prüfung?

  • In der Prüfung solltest Du gut formulieren: Das Gesetz spricht in § 20 ApoG vom pauschalen Zuschuss; «Notdienstpauschale» ist die gebräuchliche Bezeichnung dafür.
  • Der Anspruch setzt nicht bloß eine Öffnung der Apotheke nach 20 Uhr voraus. Die Apotheke muss von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt worden sein und den Notdienst vollständig in der gesetzlich relevanten Zeitspanne erbracht haben.
  • Der Zuschuss ist Teil eines solidarischen Finanzierungssystems. Bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel wird ein gesetzlich vorgesehener Zuschlag erhoben und an den Nacht- und Notdienstfonds abgeführt. Aus diesem Fonds werden die pauschalen Zuschüsse für geleistete Notdienste ausgezahlt.
  • Prüfungsrelevant ist auch die Abgrenzung zur allgemeinen Dienstbereitschaft. Die Pflicht, überhaupt Notdienst zu leisten, folgt aus § 23 ApBetrO; die Vergütung hierfür folgt aus §§ 18 bis 20 ApoG.
  • Eine häufige Verwechslung besteht mit der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV. Diese betrifft den zusätzlichen Betrag, den Apotheken bei Inanspruchnahme zu bestimmten Notdienstzeiten verlangen können und ist nicht mit dem pauschalen Zuschuss aus dem Fonds gleichzusetzen.

Welche Voraussetzungen oder Kernpunkte gelten?

  • Der Deutsche Apothekerverband (DAV) errichtet und verwaltet nach § 18 ApoG den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken.
  • Die Finanzierung erfolgt nach § 19 ApoG über den Anteil des Festzuschlags auf abgegebene Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen; nach den aktuellen Rechtsgrundlagen des Nacht- und Notdienstfonds beträgt dieser Anteil 21 Cent je Packung.
  • Anspruch auf den Zuschuss hat nur eine Apotheke, die von der zuständigen Behörde zum Notdienst bestimmt wurde und den Notdienst vollständig durchgehend von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages erbracht hat.
  • Die zuständige Behörde meldet nach jedem Quartalsende, welche Apotheken im jeweiligen Quartal anspruchsrelevante Notdienste erbracht haben und in welcher Anzahl.
  • Der DAV setzt den pauschalen Zuschuss quartalsweise fest und zahlt ihn nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus.
  • Die Höhe des einzelnen Zuschusses ist nicht gesetzlich als fester Euro-Betrag festgeschrieben. Sie berechnet sich quartalsweise aus den im Fonds vorhandenen Mitteln und der Zahl der gemeldeten Notdienste.

Wie grenzt sich das ab?

Die Notdienstpauschale ist von der Notdienstgebühr nach § 6 AMPreisV zu unterscheiden. Die Notdienstgebühr ist ein zusätzlicher Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer, den die Apotheke bei Inanspruchnahme während bestimmter Notdienstzeiten verlangen kann; die Notdienstpauschale ist dagegen der pauschale Zuschuss aus dem Fonds nach § 20 ApoG.

Sie ist außerdem von der Pflicht zur Dienstbereitschaft zu trennen. Dass Apotheken überhaupt notdienstbereit sein müssen, folgt aus § 23 ApBetrO; ob hierfür ein finanzieller Ausgleich fließt, richtet sich gesondert nach §§ 18 bis 20 ApoG.

Schließlich ist die Notdienstpauschale nicht mit einem automatisch festen Honorar pro Nacht gleichzusetzen. Das Gesetz ordnet vielmehr eine quartalsweise Berechnung auf Grundlage der Fondsmitteleinnahmen und der Zahl der gemeldeten Notdienste an.

Typische Prüfungsfrage

Mini-Fall

Eine Apotheke wird von der zuständigen Behörde zum Notdienst eingeteilt. Wegen eines Personalproblems ist sie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr nicht durchgehend besetzt. Die Inhaberin verlangt dennoch die Notdienstpauschale mit der Begründung, sie sei schließlich offiziell eingeteilt gewesen.

Musterantwort

Ein Anspruch besteht so nicht. Nach § 20 Abs. 1 ApoG erhält die Apotheke den pauschalen Zuschuss nur, wenn sie den Notdienst vollständig erbracht hat; anspruchsrelevant ist ein durchgehender Notdienst von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages.

Typische Falle oder Verwechslungsgefahr

Viele verwechseln die Frage, ob die Apotheke zum Notdienst eingeteilt war, mit der Frage, ob sie den Notdienst vollständig erbracht hat. Für den Zuschuss genügt die Einteilung allein gerade nicht.

Rechtsgrundlage und Stand

Maßgeblich sind vor allem §§ 18, 19 und 20 ApoG, ergänzend § 23 ApBetrO für die Dienstbereitschaft und § 6 AMPreisV für die Abgrenzung zur Notdienstgebühr. Stand: ApoG in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025. Stand: ApBetrO in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023. Stand: AMPreisV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023. Stand der Recherche: 12. März 2026

Notdienstpauschale sicher einordnen

Wenn Du die Notdienstpauschale nicht nur begrifflich kennen, sondern im Examensfall sicher einordnen willst, findest Du auf pharmatorium passende Karteikarten zu §§ 18 bis 20 ApoG, zum Nacht- und Notdienstfonds, zur Abgrenzung zur Notdienstgebühr und zu den Voraussetzungen des vollständigen Notdienstes. So trainierst Du genau die Konstellationen, in denen im Rechtsteil des 3. Staatsexamens aus einem alltagssprachlichen Begriff eine präzise Normprüfung werden muss.