Das Rezeptur-Etikett richtet sich rechtlich nach § 14 ApBetrO. Auf Behältnis und, soweit verwendet, äußerer Umhüllung müssen bei Rezepturarzneimitteln insbesondere Apotheke, Inhalt, Art der Anwendung, die Gebrauchsanweisung, die Zusammensetzung, Herstellungsdatum, Verwendbarkeitsfrist, erforderliche Vorsichtsmaßnahmen und bei Humanrezepturen auf Verschreibung der Name des Patienten angegeben werden.
Die Kennzeichnung der Rezeptur ist von der Herstellungsanweisung und vom Herstellungsprotokoll zu trennen. Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll gehören zur rechtlichen Organisation und Dokumentation der Herstellung nach § 7 ApBetrO; das Etikett betrifft demgegenüber die Kennzeichnung des abgegebenen Rezepturarzneimittels nach § 14 ApBetrO.
Abzugrenzen ist die Rezepturkennzeichnung außerdem von der Defektur . Für Defekturarzneimittel, die als Fertigarzneimittel in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung vorrätig gehalten werden, verweist § 14 Abs. 2 ApBetrO grundsätzlich auf § 10 AMG. Die Rezeptur folgt dagegen unmittelbar den speziellen Pflichtangaben des § 14 Abs. 1 ApBetrO.
Mini-Fall
Eine Apotheke gibt eine ärztlich verordnete Salbenrezeptur unmittelbar an die Patientin ab. Auf dem Etikett stehen Name und Anschrift der Apotheke, Inhalt, Wirkstoffe, Herstellungsdatum, „verw. bis“ und der Name der Patientin. Die Art der Anwendung und eine Gebrauchsanweisung fehlen. Ist die Kennzeichnung ausreichend?
Musterantwort
Nein. Bei einem Rezepturarzneimittel nach § 14 Abs. 1 ApBetrO müssen jedenfalls auch die Art der Anwendung und grundsätzlich die Gebrauchsanweisung angegeben werden. Die Ausnahme von der Gebrauchsanweisung gilt nur bei unmittelbarer Abgabe an die verschreibende Person, nicht bei Abgabe an die Patientin. Ob darüber hinaus besondere Vorsichtsmaßnahmen anzugeben sind, richtet sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die Gebrauchsanweisung könne immer entfallen, wenn der Inhalt der Verordnung bekannt sei. Das ist falsch. § 14 Abs. 1 Nr. 4 ApBetrO knüpft die Ausnahme allein an die unmittelbare Abgabe an die verschreibende Person.
Maßgeblich ist vor allem § 14 Abs. 1 ApBetrO für die Pflichtangaben des Rezeptur-Etiketts. Ergänzend relevant sind § 14 Abs. 1a und 1b ApBetrO für Sonderkonstellationen sowie § 7 ApBetrO für Herstellungsanweisung und Herstellungsprotokoll als hiervon getrennte Herstellungsvorgaben. Die Erforderlichkeit einzelner Angaben nach Nummer 5 und Nummer 8 ist teilweise einzelfallabhängig und damit auslegungsbedürftig.
Stand der Recherche: 7. März 2026
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