Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) im 3. Staatsexamen Pharmazie

Das Anti-Doping-Gesetz stellt Verbotstatbestände für den Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden sowie für das Selbstdoping im organisierten Sport auf. Im mündlichen Examen kommt es auf die saubere Trennung der drei Normen § 2, § 3 und § 4 AntiDopG an, also auf den fremdbezogenen Umgang mit Dopingmitteln, auf das Selbstdoping und auf den dreistufigen Strafrahmen. Besonders prüfungsrelevant sind die Mengenschwellen, die den einfachen Besitz vom strafbaren Besitz nicht geringer Mengen abgrenzen. Diese Seite ordnet das AntiDopG entlang dieser Blöcke, verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium und hilft Dir, das Gesetz sicher in der mündlichen Prüfung zu bearbeiten.

AntiDopG: Überblick

§ 2 AntiDopG verbietet den fremdbezogenen Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden, also insbesondere das Herstellen, den Handel, das Veräußern, das Abgeben, das sonstige Inverkehrbringen, das Verschreiben und das Anwenden bei anderen Personen sowie den Erwerb, den Besitz oder das Verbringen in nicht geringer Menge. § 3 AntiDopG regelt das Selbstdoping als Anwendung, Teilnahme am Wettbewerb oder Erwerb oder Besitz zur Eigenverwendung ohne medizinische Indikation und mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport. § 4 AntiDopG bestimmt die Strafrahmen in drei Stufen.

Rechtsgrundlage: Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), insbesondere § 2, § 3 und § 4.

AntiDopG im Rechtsteil des 3. Staatsexamens

Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob ein fremdbezogener Verbotstatbestand nach § 2 AntiDopG vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob es sich um Selbstdoping nach § 3 AntiDopG handelt, also um Anwendung, Wettkampfteilnahme oder Erwerb und Besitz zur Eigenverwendung ohne medizinische Indikation und mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport. Schließlich ist der einschlägige Strafrahmen nach § 4 AntiDopG zuzuordnen.

  • Verbotstatbestände nach § 2 AntiDopG
  • Selbstdoping nach § 3 AntiDopG
  • Strafrahmen nach § 4 AntiDopG
  • Versuchsstrafbarkeit und besonders schwere Fälle

Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.

Zentrale Begriffe

Dopingmittel und Dopingmethode

Stoffe und Methoden nach den einschlägigen Verbotslisten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (Anlage I).

Fremdbezogener Verbotstatbestand

Jede der in § 2 AntiDopG genannten Handlungen, also Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, sonstiges Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden bei einer anderen Person sowie Erwerb, Besitz oder Verbringen in nicht geringer Menge.

Selbstdoping

Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode bei sich oder Wettbewerbsteilnahme unter Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode ohne medizinische Indikation mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport sowie der darauf gerichtete Erwerb oder Besitz (§ 3 AntiDopG).

Besonders schwerer Fall

Qualifikationsstufe des § 4 AntiDopG mit einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Typische Prüfungsblöcke

1

Verbotstatbestände nach § 2 AntiDopG

2

Selbstdoping nach § 3 AntiDopG

3

Strafrahmen nach § 4 AntiDopG

4

Versuchsstrafbarkeit

5

Persönlicher Anwendungsbereich des Selbstdoping-Verbots

6

Verbotslisten

Typische Prüfungsfragen zum Anti-Doping-Gesetz

  1. 1.Welche Handlungen sind zum Zweck des Dopings im Sport mit Dopingmitteln oder Dopingmethoden nach § 2 AntiDopG verboten?
  2. 2.Wann ist Selbstdoping nach § 3 AntiDopG verboten?
  3. 3.Welche Strafrahmen sieht § 4 AntiDopG bei Verstößen gegen die Doping-Verbote vor?
  4. 4.Unter welchen Voraussetzungen wird Selbstdoping strafrechtlich verfolgt?
  5. 5.Wann ist der Versuch nach dem Anti-Doping-Gesetz strafbar?

Beispielkarten

Du siehst einen Auszug. In der Lernplattform findest du alle Inhalte vollständig strukturiert und kannst direkt mit dem Lernen starten.

Frage

Grundlagenkarte – AntiDopG Karte 1: Welche Handlungen sind zum Zweck des Dopings im Sport mit Dopingmitteln oder Dopingmethoden verboten?

Antwort
  • Dopingmittel herstellen
  • Mit Dopingmitteln Handel treiben.
  • Dopingmittel veräußern, abgeben oder sonst in den Verkehr bringen.
  • Dopingmittel verschreiben
  • Dopingmittel oder Dopingmethoden bei einer anderen Person anwenden.
  • Dopingmittel in nicht geringer Menge erwerben, besitzen oder verbringen.
Zusatzinfo

Die verbotenen Stoffe/Dopingmethoden ergeben sich u. a. aus der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport Rechtsgrundlage: § 2 AntiDopG

Frage

Standardkarte – AntiDopG Karte 2: Wann ist Selbstdoping verboten?

Antwort
  • Ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode ohne medizinische Indikation bei sich anwenden oder anwenden lassen, um sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen.
  • An einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode teilnehmen, wenn dies ohne medizinische Indikation und mit Vorteilsabsicht erfolgt.
  • Ein Dopingmittel erwerben oder besitzen, um es ohne medizinische Indikation zur Vorteilsverschaffung im Wettbewerb an sich anzuwenden oder anwenden zu lassen.
Zusatzinfo

Ausnahmen können gelten, wenn ein Stoff nach der Verbotsliste nur "im Wettbewerb" verboten ist und die Anwendung außerhalb eines Wettbewerbs erfolgt. Rechtsgrundlage: § 3 AntiDopG

Frage

Abgrenzungskarte – AntiDopG Karte 3: Welche Strafrahmen sind bei Verstößen gegen Doping-Verbote möglich?

Antwort
  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (insbesondere bei unerlaubtem Umgang/Anwendung/Erwerb-Besitz-Verbringen nach den Verbotstatbeständen).
  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (insbesondere bei Erwerb/Besitz zum Selbstdoping).
  • Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.
  • Der Versuch ist in bestimmten Fällen strafbar.
Zusatzinfo

Für Selbstdoping wird nur bestraft, wer z. B. Spitzensportler ist oder aus sportlicher Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Rechtsgrundlage: § 4 AntiDopG

Wie Du das AntiDopG für das Staatsexamen lernst

1

§§ 2–4 sauber trennen

Trenne § 2, § 3 und § 4 AntiDopG sauber. § 2 erfasst den fremdbezogenen Umgang, § 3 das Selbstdoping und § 4 die Strafrahmen.

2

Drei Stufen des Strafrahmens

Präge Dir die drei Stufen des Strafrahmens nach § 4 AntiDopG ein. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bei Erwerb oder Besitz zum Selbstdoping und Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.

3

Merkformel für § 3 AntiDopG

Übe die Merkformel für § 3 AntiDopG. Ohne medizinische Indikation mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport.

4

Selbstdoping richtig eingrenzen

Denke an die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs beim Selbstdoping. Bestraft wird insbesondere, wer Spitzensportler ist oder aus sportlicher Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

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