Das Anti-Doping-Gesetz stellt Verbotstatbestände für den Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden sowie für das Selbstdoping im organisierten Sport auf. Im mündlichen Examen kommt es auf die saubere Trennung der drei Normen § 2, § 3 und § 4 AntiDopG an, also auf den fremdbezogenen Umgang mit Dopingmitteln, auf das Selbstdoping und auf den dreistufigen Strafrahmen. Besonders prüfungsrelevant sind die Mengenschwellen, die den einfachen Besitz vom strafbaren Besitz nicht geringer Mengen abgrenzen. Diese Seite ordnet das AntiDopG entlang dieser Blöcke, verweist auf die zugehörigen Karteikarten von pharmatorium und hilft Dir, das Gesetz sicher in der mündlichen Prüfung zu bearbeiten.
§ 2 AntiDopG verbietet den fremdbezogenen Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden, also insbesondere das Herstellen, den Handel, das Veräußern, das Abgeben, das sonstige Inverkehrbringen, das Verschreiben und das Anwenden bei anderen Personen sowie den Erwerb, den Besitz oder das Verbringen in nicht geringer Menge. § 3 AntiDopG regelt das Selbstdoping als Anwendung, Teilnahme am Wettbewerb oder Erwerb oder Besitz zur Eigenverwendung ohne medizinische Indikation und mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport. § 4 AntiDopG bestimmt die Strafrahmen in drei Stufen.
Rechtsgrundlage: Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG), insbesondere § 2, § 3 und § 4.
Im mündlichen Examen verläuft die Entscheidungskette typischerweise so. Zuerst ist zu klären, ob ein fremdbezogener Verbotstatbestand nach § 2 AntiDopG vorliegt. Dann ist zu prüfen, ob es sich um Selbstdoping nach § 3 AntiDopG handelt, also um Anwendung, Wettkampfteilnahme oder Erwerb und Besitz zur Eigenverwendung ohne medizinische Indikation und mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport. Schließlich ist der einschlägige Strafrahmen nach § 4 AntiDopG zuzuordnen.
Die folgenden Themen- und Prüfungsblöcke greifen diese Entscheidungskette auf und verweisen auf die zugehörigen Karteikarten.
Stoffe und Methoden nach den einschlägigen Verbotslisten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport (Anlage I).
Jede der in § 2 AntiDopG genannten Handlungen, also Herstellen, Handeltreiben, Veräußern, Abgeben, sonstiges Inverkehrbringen, Verschreiben und Anwenden bei einer anderen Person sowie Erwerb, Besitz oder Verbringen in nicht geringer Menge.
Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode bei sich oder Wettbewerbsteilnahme unter Anwendung eines Dopingmittels oder einer Dopingmethode ohne medizinische Indikation mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport sowie der darauf gerichtete Erwerb oder Besitz (§ 3 AntiDopG).
Qualifikationsstufe des § 4 AntiDopG mit einem Strafrahmen der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
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Grundlagenkarte – AntiDopG Karte 1: Welche Handlungen sind zum Zweck des Dopings im Sport mit Dopingmitteln oder Dopingmethoden verboten?
Die verbotenen Stoffe/Dopingmethoden ergeben sich u. a. aus der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport Rechtsgrundlage: § 2 AntiDopG
Standardkarte – AntiDopG Karte 2: Wann ist Selbstdoping verboten?
Ausnahmen können gelten, wenn ein Stoff nach der Verbotsliste nur "im Wettbewerb" verboten ist und die Anwendung außerhalb eines Wettbewerbs erfolgt. Rechtsgrundlage: § 3 AntiDopG
Abgrenzungskarte – AntiDopG Karte 3: Welche Strafrahmen sind bei Verstößen gegen Doping-Verbote möglich?
Für Selbstdoping wird nur bestraft, wer z. B. Spitzensportler ist oder aus sportlicher Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. Rechtsgrundlage: § 4 AntiDopG
Trenne § 2, § 3 und § 4 AntiDopG sauber. § 2 erfasst den fremdbezogenen Umgang, § 3 das Selbstdoping und § 4 die Strafrahmen.
Präge Dir die drei Stufen des Strafrahmens nach § 4 AntiDopG ein. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bei Erwerb oder Besitz zum Selbstdoping und Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.
Übe die Merkformel für § 3 AntiDopG. Ohne medizinische Indikation mit Vorteilsabsicht im organisierten Sport.
Denke an die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs beim Selbstdoping. Bestraft wird insbesondere, wer Spitzensportler ist oder aus sportlicher Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.
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