Ein Wiederholungsvermerk ist nach der AMVV nur dann erforderlich, wenn das Arzneimittel auf dieselbe Verschreibung wiederholt abgegeben werden soll. Dann muss die Verschreibung einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen enthalten. Bei Humanarzneimitteln sind nach der Erstabgabe bis zu drei Wiederholungen zulässig.
Der Wiederholungsvermerk ist von der Gültigkeitsdauer der Verschreibung zu trennen. Die Gültigkeitsdauer beantwortet, wie lange die Verschreibung grundsätzlich verwendbar ist. Der Wiederholungsvermerk beantwortet dagegen, ob und wie oft auf dieselbe Verschreibung erneut abgegeben werden darf.
Er ist außerdem von der abzugebenden Menge zu unterscheiden. Die Menge regelt den Umfang der einzelnen Verschreibung, der Wiederholungsvermerk die zusätzliche Mehrfachabgabe auf dieselbe Verschreibung.
Gegenüber Tierarzneimitteln ist die Abgrenzung besonders prüfungsrelevant: Was bei Humanarzneimitteln in begrenztem Umfang zulässig ist, ist bei Tieren über die verschriebene Menge hinaus ausdrücklich unzulässig.
Mini-Fall
Ein Arzt verordnet einem Patienten ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel. Auf dem Rezept ist keine Anzahl von Wiederholungen vermerkt. Nach der ersten Abgabe erscheint der Patient erneut in der Apotheke und verlangt eine weitere Abgabe auf dasselbe Rezept.
Musterantwort
Eine wiederholte Abgabe ist nicht zulässig. Nach § 4 Abs. 3 AMVV bedarf die wiederholte Abgabe auf dieselbe Verschreibung der Anordnung der verschreibenden Person. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV muss dafür ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen auf der Verschreibung enthalten sein. Fehlt dieser Vermerk, liegt keine rechtliche Grundlage für eine Wiederholungsabgabe vor.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, die dreimonatige Gültigkeit einer Verschreibung ersetze den Wiederholungsvermerk. Das ist unzutreffend: Gültigkeit und wiederholte Abgabe sind zwei getrennte Regelungsbereiche.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV und § 4 Abs. 3 AMVV. Stand: AMVV, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2025.
Stand der Recherche: 5. März 2026
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