Bei einer Verschreibung in elektronischer Form verlangt die AMVV grundsätzlich die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person. Maßgeblich ist also nicht eine bloß eingescannte oder sonstige einfache digitale Unterschrift, sondern die QES. Außerdem ist bei elektronischen Verschreibungen als Datumsangabe das Datum der QES relevant.
Die QES ist von einer bloß digitalen Darstellung einer Unterschrift klar zu trennen. Die AMVV verlangt bei elektronischer Verschreibung gerade nicht irgendeine digitale Signatur, sondern ausdrücklich die QES.
Davon zu unterscheiden ist auch die Krankenhausausnahme. Diese ist kein allgemeiner Ersatz der QES für alle E-Rezepte, sondern eine besondere Regelung für Krankenhausverschreibungen bei vorhandenem gesichertem Übermittlungssystem.
Ebenfalls abzugrenzen ist die technische Infrastruktur vom materiellen Verschreibungsrecht. § 360 SGB V regelt die elektronische Übermittlung in der Telematikinfrastruktur, während die AMVV festlegt, welche Signatur verschreibungsrechtlich erforderlich ist.
Mini-Fall
Eine Ärztin erstellt eine elektronische Verschreibung und versieht sie lediglich mit einer eingescannten Unterschrift. Die Apotheke erhält die Verordnung elektronisch übermittelt und soll das Arzneimittel abgeben.
Musterantwort
Das genügt nach der AMVV grundsätzlich nicht. Bei einer Verschreibung in elektronischer Form verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person. Eine bloße eingescannte oder einfache digitale Unterschrift ersetzt diese Anforderung nicht.
Typische Falle oder Verwechslungsgefahr
Häufig wird das E-Rezept mit elektronisch übermittelt gleichgesetzt. Für die Prüfung musst Du sauber trennen: Elektronische Übermittlung allein beantwortet noch nicht die Frage, ob die nach der AMVV erforderliche Signaturform eingehalten ist.
Maßgeblich sind vor allem § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 10 AMVV, für die Krankenhausausnahme zusätzlich § 2 Abs. 7 AMVV. Systematisch relevant ist daneben § 360 SGB V.
Stand der konsolidierten Fassung auf gesetze-im-internet.de: AMVV zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2025.
Stand der Recherche: 5. März 2026
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